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März 2026
Wenn der Güterstand zum Steuernachteil wird …
… und warum dann eine Schaukel helfen kann.
Sind größere Unternehmensbeteiligungen oder anderes wesentliches Vermögen im Spiel, entscheiden sich viele Ehegatten für die reine Gütertrennung. Soll im Todesfall der weniger vermögende Ehegatte jedoch Vermögen erhalten, wirkt die Gütertrennung steuerlich nachteilig. Anders als im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es in diesem Fall nämlich naturgemäß keine Steuerbefreiung für den Zugewinnausgleich. Hat der verstorbene Ehegatte sein Vermögen im Laufe der Ehe stärker vermehrt als der Partner, kann die Steuerbefreiung ganz wesentliche Bedeutung haben - oder eben das Fehlen einen wesentlichen Nachteil darstellen.
Das kann mit einer sorgfältig geplanten Güterstandsschaukel geheilt werden. Steuerlich ist es nämlich möglich, die Zugewinngemeinschaft "rückwirkend" zu vereinbaren und den rechnerischen Zugewinn steuerfrei auszugleichen. Das funktioniert aber nicht im Todesfall, sondern nur zu Lebzeiten. Dazu muss die Zugewinngemeinschaft zunächst begründet werden, um danach wieder die Gütertrennung vereinbaren zu können und den Zugewinn (steuerfrei) auszugleichen. Eine fundierte Beratung ist Voraussetzung für das Gelingen. Ob danach wieder in die Zugewinngemeinschaft geschaukelt wird, bleibt jedem Ehepaar selbst überlassen.
Besteht die Zugewinngemeinschaft schon, kann die Schaukel ebenfalls verwendet werden, um größere lebzeitige Schenkungen - so solche denn gewünscht sind - schenkungsteuerfrei zu stellen. Der lebzeitige Zugewinnausgleich löst zudem keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus - im Einzelfall ebenfalls ein erheblicher Vorteil.
Die Gütertrennung wird sogar gefährlich, wenn während der Ehe ein Vermögensausgleich stattgefunden hat, dieser aber nie als Schenkung deklariert wurde. Dieser Fehler kann durch die Güterstandsschaukel mit Anrechnung der bisher nicht besteuerten Schenkungen auf den Zugewinnausgleichsnspruch elegant bereinigt werden.
Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Sportvereine, Mitgliedbeiträge und Umsatzsteuer: Neue Impulse durch den Bundesfinanzhof
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) rückt die umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen erneut in den Fokus. Für die rund 86.000 Sportvereine in Deutschland könnte die Entscheidung nicht nur steuerliche Unsicherheiten mit sich bringen, sondern zugleich neue finanzielle Gestaltungsspielräume eröffnen – insbesondere bei Investitionen in Sportanlagen und Infrastruktur.
Bereits im Jahr 2022 hatte der BFH in einem vergleichbaren Verfahren darauf hingewiesen, dass Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen grundsätzlich umsatzsteuerbar sein können. Eine gesetzliche Umsetzung dieser Rechtsprechung durch den Gesetzgeber erfolgte jedoch bislang nicht. In seiner jüngsten Entscheidung betont der BFH erneut, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit hätte, eine ausdrückliche Steuerbefreiung im Umsatzsteuergesetz zu verankern, sofern Sportvereine weiterhin steuerlich privilegiert werden sollen.
Ausgangspunkt des aktuellen Verfahrens war ein Breitensportverein aus Niedersachsen. Anders als in vielen vergleichbaren Fällen verfolgte der Verein selbst das Ziel, seine Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Hintergrund waren geplante Bauinvestitionen, bei denen der Verein einen möglichst umfassenden Vorsteuerabzug geltend machen wollte. Das zuständige Finanzamt sowie das Finanzgericht Hannover lehnten dieses Vorgehen jedoch ab und verwiesen auf die bisherige Verwaltungspraxis, nach der Mitgliedsbeiträge regelmäßig als nicht steuerbare Leistungen behandelt werden.
Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück. In seiner Begründung stellte das Gericht klar, dass die bisherige Praxis der Finanzverwaltung weder mit der BFH-Rechtsprechung noch mit den Vorgaben des europäischen Mehrwertsteuerrechts vereinbar sei. Insbesondere verwiesen die Richter auf einschlägige Entscheidungen des Europäischer Gerichtshof, nach denen Leistungen von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern durchaus als entgeltliche Dienstleistungen qualifiziert werden können. Vor diesem Hintergrund bezeichnete der BFH die bisherige Verwaltungspraxis ausdrücklich als „rechtswidrig“.
Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben. Nach Angaben des Deutscher Olympischer Sportbund existierten Anfang 2025 in Deutschland rund 86.000 Sportvereine mit etwa 29,3 Millionen Mitgliedern. Sollte sich die Rechtsauffassung des BFH künftig durchsetzen, müssten viele Vereine prüfen, ob ihre Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise der Umsatzsteuer unterliegen – mit entsprechenden Auswirkungen auf Beitragsgestaltung, Verwaltung und Investitionsplanung. Gleichzeitig könnte die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs insbesondere bei größeren Bau- und Modernisierungsmaßnahmen neue finanzielle Spielräume eröffnen.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
E-Rechnungen im Kreditorenprozess: Irrweg PDF!
Die verpflichtende E-Rechnung wird in Deutschland schrittweise eingeführt. Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Für den Versand gelten Übergangsfristen: Bis Ende 2026 dürfen Rechnungen weiterhin in Papierform oder als PDF ausgestellt werden; für kleinere Unternehmen (unter 800.000 € Jahresumsatz) gilt diese Möglichkeit noch bis Ende 2027. Spätestens ab 2028 sind aber bei allen B2B-Geschäften grundsätzlich strukturierte E-Rechnungen verpflichtend.
Eine PDF-Datei stellt in diesem Kontext keine E-Rechnung dar. Nur ein strukturierter Datensatz (z. B. im XML-Format), der automatisiert verarbeitet werden kann, gilt als E-Rechnung. Zur leichteren Darstellung oder Visualisierung bestimmter Rechnungsaspekte ist zusätzlich häufig eine PDF-Datei gewünscht. Diese hat nicht die Funktion einer Rechnung, sondern dient allein der Ansicht.
Nachdem die elektronische Rechnungseingangsverarbeitung eingeführt ist, stehen nun viele Unternehmen vor dem Rollout der E-Faktura. Erste Praxiserfahrungen zeigen: Technisch funktioniert der XML-Eingang, in der täglichen Verarbeitung dominieren jedoch oft noch die PDF-Darstellungen. Das Problem dabei: Bisher arbeiteten Rechnungsverarbeitende mit OCR-Systemen, die Angaben aus PDF- oder Papierdokumenten auslesen. Im Zweifel galt dabei stets das Dokument als maßgeblich und die im System erfassten Daten als potenziell fehlerhaft. Bei E-Rechnungen kehren sich diese Rollen um. Laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist bei E-Rechnungen ausschließlich der strukturierte Datensatz rechtsverbindlich. Eine PDF-Darstellung dient lediglich der Ansicht. Typische Risikosituationen sind:
- XML und PDF stimmen nicht überein.
- In der XML-Datei fehlt eine Pflichtangabe, sodass die Rechnung steuerlich nicht ordnungsgemäß ist.
- Bei ZUGFeRD betrachten Mitarbeitende nur die PDF-Ansicht, obwohl die maßgeblichen Rechnungsdaten im XML enthalten sind und die Daten abweichen.
Richten Sie Prüfung, Freigabe und Buchung daher konsequent auf die XML-Daten aus. Nutzen Sie die PDF-Ansicht nur zur Klärung von Abweichungen. Kann Ihre Software die PDF-Darstellung bei E-Rechnungen ausblenden, reduziert das eine Fehlerquelle.
Gleichzeitig bleiben klassische PDF-Rechnungen bis Ende 2027 weiterhin zulässig. Für Rechnungsverarbeitende entsteht dadurch eine Übergangssituation: Es werden gleichzeitig einerseits Rechnungen verarbeitet, bei denen ausschließlich die Systemdaten maßgeblich sind, und andererseits solche, bei denen die Daten aus einem PDF-Dokument ausgelesen werden müssen. Gibt es Systemdaten und wird ein abweichendes PDF ausgelesen, können Fehler entstehen. Prozesse und Schulungen sollten diese unterschiedliche Logik ausdrücklich berücksichtigen.
Zweifel an der Krankheit von Mitarbeitern - (k)eine Chance gegen die AU?
Im Jahr 2024 waren Arbeitnehmer in Deutschland durchschnittlich 14,8 Arbeitstage krankgemeldet. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) soll die Erkrankung beweisen. In der Mehrzahl der Fälle wird das kein großes Thema sein, weil der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Mitarbeiter tatsächlich arbeitsunfähig ist. Was aber, wenn ein Arbeitgeber Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung des Mitarbeiters hat. Ist der Verdacht groß, wird der Arbeitgeber naturgemäß ein Interesse haben, die Entgeltfortzahlung zu stoppen oder gar das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Wie aber trotz vorliegender AU mit vermuteten oder offensichtlich wahrheitswidrigen Krankmeldungen umgehen?
Grundsätzlich kommt der ärztlichen AU im Arbeitsrecht ein hoher Beweiswert zu und ist das wichtigste Beweismittel. Legt ein Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine ordnungsgemäß ausgestellte AU vor, kann das Gericht in der Regel davon ausgehen, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die AU wirkt wie eine tatsächliche Vermutung; ein Anscheinsbeweis. Der Beweiswert der Bescheinigung kann deshalb aber auch erschüttert werden.
Dafür genügt es, dass der Arbeitgeber ernsthafte Zweifel an der Erkrankung darlegt. Solche Zweifel können sich sowohl aus dem Sachvortrag des Arbeitgebers als auch aus Angaben des Arbeitnehmers oder sogar aus der Bescheinigung selbst ergeben. Maßgeblich ist stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Die Rechtsprechung hat hierzu bereits typische Fallgruppen entwickelt. Zweifel können beispielsweise entstehen, wenn eine AU am Tag der Eigenkündigung ausgestellt wird und passgenau die verbleibende Kündigungsfrist abdeckt. Auch Ankündigungen des Arbeitnehmers, nach einer Auseinandersetzung oder nach der Ablehnung eines Urlaubsantrags nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen, können den Beweiswert erschüttern.
Weitere Indizien können sich aus der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ergeben. So kann der Beweiswert erschüttert sein, wenn eine AU ohne persönliche Untersuchung oder Videosprechstunde lediglich nach einem Telefonat ausgestellt wurde. Auch Widersprüche zwischen dem Vortrag des Arbeitnehmers und den ärztlichen Feststellungen, auffällige Aktivitäten während der angeblichen Arbeitsunfähigkeit oder eine unmittelbare Genesung mit Aufnahme einer neuen Tätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses können Zweifel begründen.
Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der AU zu erschüttern, kehrt die Darlegungs- und Beweislast zum Arbeitnehmer zurück. Dieser muss dann konkret darlegen und beweisen, dass tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag.
Für Arbeitgeber kann dies erhebliche Folgen haben: Kann der Arbeitnehmer seine Erkrankung nicht nachweisen, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Zudem kann das unentschuldigte Fernbleiben eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen, die eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung rechtfertigen kann.
Die Rechtsprechung hält zwar weiterhin am hohen Beweiswert der AU fest. Gleichzeitig zeigt sich jedoch eine zunehmende Tendenz, Arbeitgebern mehr Möglichkeiten zu eröffnen, berechtigte Zweifel geltend zu machen. Das ist eine begrüßenswerte Entwicklung.