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März 2026

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH: Gleichzeitige Zahlung von Gehalt und Altersrente

Arbeitet ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach Erreichen seines Pensionsalters im Unternehmen weiter und bezieht er gleichzeitig eine betriebliche Rente, muss stets das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) beachtet werden. Der in einer Pensionszusage festgelegte Zeitpunkt des Renteneintrittsalters ist häufig nicht unmittelbar mit dem tatsächlichen Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers aus dem Erwerbsleben in mittelständischen Unternehmen verbunden. Bei der Gestaltung der Weiterbeschäftigung sind sowohl die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als auch die Verwaltungsauffassung zu berücksichtigen, um Steuerrisiken zu vermeiden.

Steuerlich ist es zulässig, dass Gesellschafter-Geschäftsführer mit Renteneintritt eine betriebliche Rente erhalten. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass bei Zusagen nach dem 09.12.2016 an beherrschende Gesellschafter (z. B. bei Beteiligung von über 50%) eine vertragliche Altersgrenze von 67 Jahren und bei nicht beherrschenden Gesellschaftern eine Altersgrenze von 65 Jahren vereinbart wird. Bezieht dieser nach Vollendung der Altersgrenze sodann gleichzeitig eine Rente sowie ein Gehalt, führt die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension – sowohl bei beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden – Gesellschafter-Geschäftsführern aufgrund der Überversorgung zu einer vGA, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird.

Unterschiedliche Auffassungen bestehen indes hinsichtlich einer Teilzeitbeschäftigung. Für die Finanzverwaltung ist diese nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführung vereinbar, wodurch eine vGA ausgelöst wird. Anders sieht es der BFH. Für die Beschäftigung in Teilzeit sieht dieser lediglich die Einschränkung, dass bei einer reduzierten Arbeitszeit die Differenz zwischen der Rentenzahlung und den letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden kann, ohne eine vGA auszulösen. In diesem Fall hat eine anteilige Kürzung des Betrags zu erfolgen.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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