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2026

GmbH in der Krise: Wann wertlose Darlehen steuerlich genutzt werden können

Viele Gesellschafter unterstützen ihre GmbH mit Darlehen. Gerät die Gesellschaft später in wirtschaftliche Schwierigkeiten, steht oft ein Verzicht auf diese Darlehen im Raum. Im Fokus steht dabei in der Regel die Steuerfolge auf Eben der GmbH, doch was passiert beim verzichtenden Gesellschafter?

Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab. Ist der Gesellschafter zu mindestens 1 % an der GmbH beteiligt, muss zwischen nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung und einem Verlust aus Kapitaleinkünften unterschieden werden.

Nachträgliche Anschaffungskosten wirken sie sich steuerlich erst bei der Veräußerung der Beteiligung oder bei Liquidation der GmbH aus – und dann auch nur zu 60 %. Wird der Verlust dagegen den Kapitaleinkünften zugeordnet, kann er sofort genutzt werden, wenngleich in der Regel ebenfalls nur zu 60 %..

Entscheidend ist die Werthaltigkeit des Darlehens im Zeitpunkt des Verzichts. Soweit das Darlehen dann noch werthaltig ist, liegen stets nachträgliche Anschaffungskosten vor. Höchstens der nicht werthaltige Teil kann sofort als Verlust berücksichtigt werden. Maßgeblich dafür ist, wann und warum das Darlehen gewährt wurde. Wurde es erst in der Krise gewährt, stellt auch der nicht werthaltige Teil nachträglichen Anschaffungskosten dar. Bei einem fremdüblichen Darlehen, das in der Krise trotz Rückforderungsmöglichkeit stehen gelassen wurde, kann der beim Eintritt der Krise wertlose Teil sofort als Verlust berücksichtigt werden. Ein nachfolgender weiterer Wertverlust führt dagegen nur zu nachträglichen Anschaffungskosten.

Für die Praxis ist eine saubere Dokumentation unerlässlich. Schon kleine Unterschiede im Sachverhalt können entscheiden, ob ein Verlust sofort steuerwirksam wird. Wichtig sind Nachweise zur Fremdüblichkeit des Darlehens, zum Zeitpunkt des Kriseneintritts und zur Werthaltigkeit in diesem Moment. Alternativ kann statt eines Verzichts auch eine Veräußerung der Forderung geprüft werden – ein Veräußerungsverlust ist steuerlich regelmäßig sofort berücksichtigungsfähig.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Kostentragung im Konzern und bei Umstrukturierungen

Insbesondere Rechts- und Beratungskosten werden generell in Unternehmensgruppen, aber auch insbesondere bei Umstrukturierungen, häufig eher zufällig einem Gruppenunternehmen zugerechnet. Manchmal geht es aber auch um eine bessere steuerliche Nutzbarkeit von Aufwendungen.

So musste z. B. das Finanzgericht Düsseldorf FG) entscheiden, ob Rechts- und Beratungskosten bei mittelbarer Kostentragung im Organkreis zwingend unter das Abzugsverbot fallen, weil sie letztendlich mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen. Im Kern geht es darum, dass eine Organgesellschaft eine Beteiligung an einer Enkelgesellschaft veräußert, die Organträgerin jedoch die Beratung im eigenen Namen beauftragt und bezahlt hat. Das Finanzamt wollte die Kosten der veräußernden Organgesellschaft zurechnen und sie lediglich als Veräußerungskosten berücksichtigen, was nur eine einkommensmindernde Wirkung von 5 % entfaltet hätte.

Das FG hat dem eine Absage erteilt und den vollen Betriebsausgabenabzug bei der Organträgerin zugelassen. Weder ließ sich der Aufwand als verdeckte Einlage qualifizieren noch über Konstruktionen wie den „abgekürzten Vertragsweg“ zurechnen, wenn die Organträgerin erkennbar im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehandelt und keine Erstattung erwartet oder vereinbart hat.

Ähnliche Fragen können auch bei Umstrukturierungskosten auftreten. In jedem Fall ist es wichtig, frühzeitig zu entscheiden, welches Konzernunternehmen Rechts- und Beratungskosten tragen soll. Zum einen kann so möglicherweise eine steuerliche Optimierung erfolgen, zum anderen können unliebsame Überraschungen in Betriebsprüfungen vermieden werden.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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