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2026
Beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung: Was Arbeitgeber erstatten können
Fallen der Ort des Arbeitsplatzes und Lebensmittelpunkt auseinander, z. B. nach einem beruflichen Wechsel oder einer Versetzung, kommt es oftmals zur Begründung eines zweiten Haushalts des Arbeitnehmers. Ein solcher liegt vor, wenn neben dem eigenen Hausstand (Hauptwohnung) am Ort der ersten Tätigkeitsstätte eine weitere Wohnung (Zweitwohnung) unterhalten wird. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung, sowie eine finanzielle Beteiligung - die Finanzverwaltung geht von 10 Prozent der laufenden Kosten aus - voraus.
Der Arbeitnehmer kann die ihm im Zuge des doppelten Haushaltes erwachsenen Kosten in einem gewissen Rahmen als Werbungskosten abziehen. Abweichend hiervon besteht für den Arbeitgeber jedoch auch die Möglichkeit, die entstandenen Kosten steuerfrei zu erstatten. Hier gilt der gleiche Rahmen wie beim Werbungskostenabzug. Die Übernahme durch den Arbeitgeber kann Wechselbereitschaft erhöhen, Wertschätzung ausdrücken oder zur Unternehmensbindung beitragen. In Zeiten von Fachkräftemangel nicht zu unterschätzende Gründe für eine Übernahme.
Das kann übernommen werde:
- Fahrtkosten
Bei Nutzung eines eigenen Kfz für Zwecke des Umzugs (Begründung und Aufgabe der Zweitwohnung) nach allgemeinen Reisekosten mit 0,30 EUR je km, sowie eine wöchentliche Heimfahrt vom Ort der Zweitwohnung zur Hauptwohnung mit 0,38 EUR je km. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Kosten.
- Verpflegungsmehraufwand
In den ersten drei Monaten nach Dienstreisengrundsätzen mit 14 EUR je An-/ Abreisetag und 28 EUR für volle Tage. Maßgebend ist die Abwesenheit von der Haupt- nicht der Zweitwohnung.
- Übernachtungskosten
Laufende Kosten für den Unterhalt der Zweitwohnung bis zu 1.000 EUR je Monat. Hierzu zählen insbesondere die Miete, Betriebskosten, Zweitwohnungssteuer oder Abschreibungen, Schuldzinsen und Nebenkosten.
- Einrichtungsgegenstände
Aufwendungen für Hausrat und Einrichtung, soweit angemessen. Eine feste Obergrenze gibt es nicht, allerdings geht die Finanzverwaltung nur bis zu 5.000 EUR von Angemessenheit aus.
Vergleichbare Grundsätze gelten auch für im Ausland begründete doppelte Haushalte, wobei der berücksichtigungsfähige Höchstbetrag für Unterkunftskosten in diesem Fall 2.000 EUR beträgt.
Ihr Ansprechpartner:
Steffen Kopitza
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Aufgeschobene Zinsen - großer Streit, klare Entscheidung!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Hinausschieben der Fälligkeit von Darlehenszinsen – eine sogenannte Prolongation – keinen steuerpflichtigen Zufluss auslöst, wenn die Vereinbarung vor der ursprünglichen Fälligkeit getroffen wurde. Im verhandelten Fall verschob ein beherrschender Gesellschafter gemeinsam mit seiner Gesellschaft die Zahlung der aufgelaufenen Zinsen um fünf Jahre. Das Finanzamt wertete dies als bereits zugeflossenes Einkommen. Der BFH widersprach deutlich: Eine bloße Prolongation sei keine wirtschaftliche Verfügung über den Zinsanspruch und damit steuerlich unschädlich. Entscheidend sei, dass der Anspruch im Streitjahr nicht fällig war. Auch eine Novation lag nicht vor; die Parteien wollten den bestehenden Vertrag lediglich anpassen. Das Urteil schafft Rechtssicherheit und stellt klar, dass selbst nicht fremdübliche Prolongationen zulässig sind, ohne steuerliche Nachteile auszulösen.
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