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Wenn der Güterstand zum Steuernachteil wird …
… und warum dann eine Schaukel helfen kann.
Sind größere Unternehmensbeteiligungen oder anderes wesentliches Vermögen im Spiel, entscheiden sich viele Ehegatten für die reine Gütertrennung. Soll im Todesfall der weniger vermögende Ehegatte jedoch Vermögen erhalten, wirkt die Gütertrennung steuerlich nachteilig. Anders als im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es in diesem Fall nämlich naturgemäß keine Steuerbefreiung für den Zugewinnausgleich. Hat der verstorbene Ehegatte sein Vermögen im Laufe der Ehe stärker vermehrt als der Partner, kann die Steuerbefreiung ganz wesentliche Bedeutung haben - oder eben das Fehlen einen wesentlichen Nachteil darstellen.
Das kann mit einer sorgfältig geplanten Güterstandsschaukel geheilt werden. Steuerlich ist es nämlich möglich, die Zugewinngemeinschaft "rückwirkend" zu vereinbaren und den rechnerischen Zugewinn steuerfrei auszugleichen. Das funktioniert aber nicht im Todesfall, sondern nur zu Lebzeiten. Dazu muss die Zugewinngemeinschaft zunächst begründet werden, um danach wieder die Gütertrennung vereinbaren zu können und den Zugewinn (steuerfrei) auszugleichen. Eine fundierte Beratung ist Voraussetzung für das Gelingen. Ob danach wieder in die Zugewinngemeinschaft geschaukelt wird, bleibt jedem Ehepaar selbst überlassen.
Besteht die Zugewinngemeinschaft schon, kann die Schaukel ebenfalls verwendet werden, um größere lebzeitige Schenkungen - so solche denn gewünscht sind - schenkungsteuerfrei zu stellen. Der lebzeitige Zugewinnausgleich löst zudem keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus - im Einzelfall ebenfalls ein erheblicher Vorteil.
Die Gütertrennung wird sogar gefährlich, wenn während der Ehe ein Vermögensausgleich stattgefunden hat, dieser aber nie als Schenkung deklariert wurde. Dieser Fehler kann durch die Güterstandsschaukel mit Anrechnung der bisher nicht besteuerten Schenkungen auf den Zugewinnausgleichsnspruch elegant bereinigt werden.
Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Sportvereine, Mitgliedbeiträge und Umsatzsteuer: Neue Impulse durch den Bundesfinanzhof
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) rückt die umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen erneut in den Fokus. Für die rund 86.000 Sportvereine in Deutschland könnte die Entscheidung nicht nur steuerliche Unsicherheiten mit sich bringen, sondern zugleich neue finanzielle Gestaltungsspielräume eröffnen – insbesondere bei Investitionen in Sportanlagen und Infrastruktur.
Bereits im Jahr 2022 hatte der BFH in einem vergleichbaren Verfahren darauf hingewiesen, dass Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen grundsätzlich umsatzsteuerbar sein können. Eine gesetzliche Umsetzung dieser Rechtsprechung durch den Gesetzgeber erfolgte jedoch bislang nicht. In seiner jüngsten Entscheidung betont der BFH erneut, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit hätte, eine ausdrückliche Steuerbefreiung im Umsatzsteuergesetz zu verankern, sofern Sportvereine weiterhin steuerlich privilegiert werden sollen.
Ausgangspunkt des aktuellen Verfahrens war ein Breitensportverein aus Niedersachsen. Anders als in vielen vergleichbaren Fällen verfolgte der Verein selbst das Ziel, seine Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Hintergrund waren geplante Bauinvestitionen, bei denen der Verein einen möglichst umfassenden Vorsteuerabzug geltend machen wollte. Das zuständige Finanzamt sowie das Finanzgericht Hannover lehnten dieses Vorgehen jedoch ab und verwiesen auf die bisherige Verwaltungspraxis, nach der Mitgliedsbeiträge regelmäßig als nicht steuerbare Leistungen behandelt werden.
Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück. In seiner Begründung stellte das Gericht klar, dass die bisherige Praxis der Finanzverwaltung weder mit der BFH-Rechtsprechung noch mit den Vorgaben des europäischen Mehrwertsteuerrechts vereinbar sei. Insbesondere verwiesen die Richter auf einschlägige Entscheidungen des Europäischer Gerichtshof, nach denen Leistungen von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern durchaus als entgeltliche Dienstleistungen qualifiziert werden können. Vor diesem Hintergrund bezeichnete der BFH die bisherige Verwaltungspraxis ausdrücklich als „rechtswidrig“.
Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben. Nach Angaben des Deutscher Olympischer Sportbund existierten Anfang 2025 in Deutschland rund 86.000 Sportvereine mit etwa 29,3 Millionen Mitgliedern. Sollte sich die Rechtsauffassung des BFH künftig durchsetzen, müssten viele Vereine prüfen, ob ihre Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise der Umsatzsteuer unterliegen – mit entsprechenden Auswirkungen auf Beitragsgestaltung, Verwaltung und Investitionsplanung. Gleichzeitig könnte die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs insbesondere bei größeren Bau- und Modernisierungsmaßnahmen neue finanzielle Spielräume eröffnen.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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E-Rechnungen im Kreditorenprozess: Irrweg PDF!
Die verpflichtende E-Rechnung wird in Deutschland schrittweise eingeführt. Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Für den Versand gelten Übergangsfristen: Bis Ende 2026 dürfen Rechnungen weiterhin in Papierform oder als PDF ausgestellt werden; für kleinere Unternehmen (unter 800.000 € Jahresumsatz) gilt diese Möglichkeit noch bis Ende 2027. Spätestens ab 2028 sind aber bei allen B2B-Geschäften grundsätzlich strukturierte E-Rechnungen verpflichtend.
Eine PDF-Datei stellt in diesem Kontext keine E-Rechnung dar. Nur ein strukturierter Datensatz (z. B. im XML-Format), der automatisiert verarbeitet werden kann, gilt als E-Rechnung. Zur leichteren Darstellung oder Visualisierung bestimmter Rechnungsaspekte ist zusätzlich häufig eine PDF-Datei gewünscht. Diese hat nicht die Funktion einer Rechnung, sondern dient allein der Ansicht.
Nachdem die elektronische Rechnungseingangsverarbeitung eingeführt ist, stehen nun viele Unternehmen vor dem Rollout der E-Faktura. Erste Praxiserfahrungen zeigen: Technisch funktioniert der XML-Eingang, in der täglichen Verarbeitung dominieren jedoch oft noch die PDF-Darstellungen. Das Problem dabei: Bisher arbeiteten Rechnungsverarbeitende mit OCR-Systemen, die Angaben aus PDF- oder Papierdokumenten auslesen. Im Zweifel galt dabei stets das Dokument als maßgeblich und die im System erfassten Daten als potenziell fehlerhaft. Bei E-Rechnungen kehren sich diese Rollen um. Laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist bei E-Rechnungen ausschließlich der strukturierte Datensatz rechtsverbindlich. Eine PDF-Darstellung dient lediglich der Ansicht. Typische Risikosituationen sind:
- XML und PDF stimmen nicht überein.
- In der XML-Datei fehlt eine Pflichtangabe, sodass die Rechnung steuerlich nicht ordnungsgemäß ist.
- Bei ZUGFeRD betrachten Mitarbeitende nur die PDF-Ansicht, obwohl die maßgeblichen Rechnungsdaten im XML enthalten sind und die Daten abweichen.
Richten Sie Prüfung, Freigabe und Buchung daher konsequent auf die XML-Daten aus. Nutzen Sie die PDF-Ansicht nur zur Klärung von Abweichungen. Kann Ihre Software die PDF-Darstellung bei E-Rechnungen ausblenden, reduziert das eine Fehlerquelle.
Gleichzeitig bleiben klassische PDF-Rechnungen bis Ende 2027 weiterhin zulässig. Für Rechnungsverarbeitende entsteht dadurch eine Übergangssituation: Es werden gleichzeitig einerseits Rechnungen verarbeitet, bei denen ausschließlich die Systemdaten maßgeblich sind, und andererseits solche, bei denen die Daten aus einem PDF-Dokument ausgelesen werden müssen. Gibt es Systemdaten und wird ein abweichendes PDF ausgelesen, können Fehler entstehen. Prozesse und Schulungen sollten diese unterschiedliche Logik ausdrücklich berücksichtigen.
Zweifel an der Krankheit von Mitarbeitern - (k)eine Chance gegen die AU?
Im Jahr 2024 waren Arbeitnehmer in Deutschland durchschnittlich 14,8 Arbeitstage krankgemeldet. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) soll die Erkrankung beweisen. In der Mehrzahl der Fälle wird das kein großes Thema sein, weil der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Mitarbeiter tatsächlich arbeitsunfähig ist. Was aber, wenn ein Arbeitgeber Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung des Mitarbeiters hat. Ist der Verdacht groß, wird der Arbeitgeber naturgemäß ein Interesse haben, die Entgeltfortzahlung zu stoppen oder gar das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Wie aber trotz vorliegender AU mit vermuteten oder offensichtlich wahrheitswidrigen Krankmeldungen umgehen?
Grundsätzlich kommt der ärztlichen AU im Arbeitsrecht ein hoher Beweiswert zu und ist das wichtigste Beweismittel. Legt ein Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine ordnungsgemäß ausgestellte AU vor, kann das Gericht in der Regel davon ausgehen, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die AU wirkt wie eine tatsächliche Vermutung; ein Anscheinsbeweis. Der Beweiswert der Bescheinigung kann deshalb aber auch erschüttert werden.
Dafür genügt es, dass der Arbeitgeber ernsthafte Zweifel an der Erkrankung darlegt. Solche Zweifel können sich sowohl aus dem Sachvortrag des Arbeitgebers als auch aus Angaben des Arbeitnehmers oder sogar aus der Bescheinigung selbst ergeben. Maßgeblich ist stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Die Rechtsprechung hat hierzu bereits typische Fallgruppen entwickelt. Zweifel können beispielsweise entstehen, wenn eine AU am Tag der Eigenkündigung ausgestellt wird und passgenau die verbleibende Kündigungsfrist abdeckt. Auch Ankündigungen des Arbeitnehmers, nach einer Auseinandersetzung oder nach der Ablehnung eines Urlaubsantrags nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen, können den Beweiswert erschüttern.
Weitere Indizien können sich aus der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ergeben. So kann der Beweiswert erschüttert sein, wenn eine AU ohne persönliche Untersuchung oder Videosprechstunde lediglich nach einem Telefonat ausgestellt wurde. Auch Widersprüche zwischen dem Vortrag des Arbeitnehmers und den ärztlichen Feststellungen, auffällige Aktivitäten während der angeblichen Arbeitsunfähigkeit oder eine unmittelbare Genesung mit Aufnahme einer neuen Tätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses können Zweifel begründen.
Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der AU zu erschüttern, kehrt die Darlegungs- und Beweislast zum Arbeitnehmer zurück. Dieser muss dann konkret darlegen und beweisen, dass tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag.
Für Arbeitgeber kann dies erhebliche Folgen haben: Kann der Arbeitnehmer seine Erkrankung nicht nachweisen, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Zudem kann das unentschuldigte Fernbleiben eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen, die eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung rechtfertigen kann.
Die Rechtsprechung hält zwar weiterhin am hohen Beweiswert der AU fest. Gleichzeitig zeigt sich jedoch eine zunehmende Tendenz, Arbeitgebern mehr Möglichkeiten zu eröffnen, berechtigte Zweifel geltend zu machen. Das ist eine begrüßenswerte Entwicklung.
Workation - Was Arbeitgeber wissen sollten
Workation setzt sich aus den englischen Begriffen work und vacation zusammen und beschreibt eine zeitlich begrenzte Form mobiler Arbeit, bei der Arbeitnehmer für einige Wochen oder Monate im Jahr von einem anderen Ort aus arbeiten, häufig von einem Urlaubs- oder Auslandsaufenthalt, ohne hierfür Erholungsurlaub zu nehmen. Vor dem Hintergrund des „Work from Anywhere“ kann Workation für Arbeitgeber ein attraktives Instrument der Mitarbeiterbindung und -gewinnung sein, wirft jedoch erhebliche arbeitsrechtliche Fragen auf.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Workation besteht nicht. Die Festlegung des Arbeitsortes unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, soweit Arbeitsort und -zeit nicht bereits arbeitsvertraglich, kollektivrechtlich oder gesetzlich festgelegt sind. Da Arbeitsverträge regelmäßig den deutschen Betrieb als Arbeitsort vorsehen, bedarf eine Workation, die ausschließlich im Interesse des Arbeitnehmers liegt, der Zustimmung des Arbeitgebers. Diese sollte aus Gründen der Rechtssicherheit dokumentiert werden, idealerweise durch eine kurze Ergänzungsvereinbarung, auch zur Erfüllung der Nachweispflichten. Besteht ein Betriebsrat, ist dessen Mitbestimmungsrecht zu beachten.
Bei Workation im Ausland gelten zusätzliche arbeitsrechtliche Anforderungen. Für Auslandstätigkeiten von mehr als vier aufeinanderfolgenden Wochen bestehen erweiterte Nachweispflichten, insbesondere zur Dauer der Tätigkeit, zur Entlohnung und zu Rückkehrbedingungen. Zudem stellen sich Fragen der Entgeltfortzahlung an ausländischen Feiertagen. Da die Veranlassung der Workation regelmäßig vom Arbeitnehmer ausgeht, kann arbeitsvertraglich vereinbart werden, dass das Entgeltausfallrisiko für ausschließlich ausländische Feiertage vom Arbeitnehmer getragen wird. Neben der Frage nach dem anwendbaren Recht können auch Entsendemeldungen erforderlich werden.
Angesichts dieser arbeitsrechtlichen Besonderheiten sollte Workation im Ausland nur nach vorheriger arbeitsrechtlicher Prüfung eingeführt oder genehmigt werden.
Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Vermögensverwaltende Personengesellschaften und Abfärbung
Eine Möglichkeit, (Familien-)Vermögen strukturiert zu verwalten, ist die Nutzung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Steuerlich kann das interessant sein, weil die Bündelung nicht dazu führt, dass das Steuerregime wechselt; verschiedene Einkunftsarten (Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge) werden wie bei direkter Erzielung durch die beteiligten Personen besteuert. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Beteiligt sich die Personengesellschaft an einer anderen Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte erzielt, kommt es zur sogenannten Abfärbung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass bei einer bisher vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG, die sich an einer anderen KG mit gewerblichen Einkünften beteiligt, sämtliche Einkünfte – auch solche aus Vermietung und Kapitalvermögen – in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden. Auf die Höhe der Beteiligungseinkünfte kommt es dabei nicht an. Eine Bagatellgrenze existiert nicht. Der BFH stellte jedoch auch klar, dass diese Umqualifizierung nicht für die Gewerbesteuer gilt, da dies zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen würde. Die Finanzverwaltung hatte die Auffassung des BFH zunächst abgelehnt, nunmehr aber mit gleichlautendem Erlass zugestimmt.
Die Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte führt zwar weiterhin zur Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb, jedoch nicht zur Gewerbesteuerpflicht der Obergesellschaft. Trotzdem sollten vor Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einem gewerblichen Konstrukt etwaige steuerliche Folgen gut durchdacht werden. Zu beachten ist, dass auch durch von Banken vermittelte Kapitalanlageformen im Einzelfall eine solche Abfärbung auslösen können - die Überraschung kommt dann meist im Nachgang.
Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
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Update 2026: Aktivrente und neue Pauschalen
Der Steuergesetzgeber hat für 2026 einige Änderungen im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung beschlossen. Kernpunkt ist die neue Steuerbefreiung für die sogenannte Aktivrente ab 01.01.2026: Arbeitslohn aus nichtselbständiger Tätigkeit ist – ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze – bis zu 24.000 € jährlich (2.000 € monatlich) steuerfrei. Die Begünstigung ist als echte Steuerbefreiung ausgestaltet und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Sozialabgaben fallen trotz Steuerfreiheit weiterhin an. Voraussetzung ist u. a., dass der Arbeitgeber für diese Beschäftigung Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung (bzw. Zuschüsse an eine berufsständische Versorgungseinrichtung) entrichtet. Nicht begünstigt sind dagegen selbstständige Tätigkeiten im Rentenalter. Beamte, die im Beamtenverhältnis weiterarbeiten, profitieren regelmäßig ebenfalls nicht, weil der Dienstherr keine entsprechenden Rentenversicherungsbeiträge zahlt; bei einer zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann die Aktivrente dagegen greifen.
Entscheidend für die Steuerfreiheit ist nur, dass die Regelaltersgrenze erreicht ist. Dass tatsächlich Rente bezogen wird, ist keine Voraussetzung. Das heißt, die Aktivrente kann genutzt werden, wenn der Rentenbezug aufgeschoben wird und auch dann, wenn der Verdienst deutlich über 24.000 EUR liegt. In diesem Fall würden Einnahmen bis zu 24.000 EUR steuerfrei bleiben. Andererseits gilt die Befreiung nicht, wenn zwar regulär Altersrente bezogen wird (z. B. wegen langjähriger Beschäftigung), die Regelaltersgrenze jedoch noch nicht erreicht ist. Diese Einschränkung ist schade -und widersinnig - weil gerade hier wohl besonders großes Potenzial für eine längere Tätigkeit besteht.
Flankierend wurden weitere Änderungen für Arbeitnehmer ab 2026 beschlossen: Die Entfernungspauschale wird einheitlich ab dem ersten Kilometer auf 0,38 € angehoben (auch für Familienheimfahrten). Zudem steigen der Übungsleiterfreibetrag auf 3.300 € und die Ehrenamtspauschale auf 960 € jährlich.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Mehr Klarheit! Was Unternehmen jetzt wissen müssen
In den vergangenen Wochen gab es auf EU-Ebene entscheidende Entwicklungen. Die Diskussionen über Änderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) im Rahmen der Omnibus-Initiative sind abgeschlossen. Damit endet eine lange Phase der Unsicherheit.
Die wichtigste Änderung betrifft den Anwenderkreis, der deutlich reduziert wird. Künftig unterliegen nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro der Berichtspflicht. Darüber hinaus werden die Berichtsstandards [European Sustainability Reporting Standards (ESRS)] überarbeitet, um die Berichtsinhalte deutlich zu vereinfachen. Für berichtspflichtige Unternehmen bedeutet dies, dass Wesentlichkeitsanalyse, Datenerhebung und Governance-Strukturen weiterhin essenziell bleiben. Durch die reduzierten Datenpunkte können die Berichte jedoch fokussierter gestaltet werden. Eine finale Version der angepassten Berichtsstandards liegt derzeit noch nicht vor.
Bereits zuvor hatte die "Stop-the-Clock"-Richtlinie den Erstanwenderzeitpunkt der CSRD um zwei Jahre verschoben. Viele Unternehmen müssen daher erstmals für Geschäftsjahre ab oder nach dem 01.01.2027 beginnend berichten, die erste Prüfung findet dann 2028 statt.
Aber auch Unternehmen ohne direkte CSRD-Pflicht bleiben über ihre Lieferketten mittelbar betroffen. Es empfiehlt sich, frühzeitig belastbare ESG-Daten aufzubauen, um die Anforderungen von berichtspflichtigen Geschäftspartnern zuverlässig erfüllen zu können. Nach der Veröffentlichung der überarbeiteten EU-Richtlinie im EU-Amtsblatt haben die Mitgliedsstaaten 12 Monate Zeit, diese Änderungen in nationales Recht umzusetzen. Für Deutschland ist zu erwarten, dass die CSRD-Richtlinie erstmalig zusammen mit allen Anpassungen im Laufe des Jahres 2026 umgesetzt wird, wobei Abweichungen auf nationaler Ebene noch möglich sind.
Insgesamt schaffen die aktuellen Entwicklungen mehr Rechtssicherheit und ermöglichen Unternehmen eine gezielte Vorbereitung. Die jüngsten Entwicklungen zeigen, dass die ESG-Regulierung dynamisch bleibt, doch die Richtung ist klar.
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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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Jahresabschlüsse nach IFRS - Grundlegend neue Anforderungen an die Darstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit
Der neue IFRS 18 „Darstellung und Angaben im Abschluss“ ist verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen, anzuwenden. Er löst IAS 1 als zentralen Darstellungsstandard ab und bringt insbesondere für die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) wesentliche Neuerungen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Die Übernahme des Standards durch die EU steht derzeit noch aus (IFRS 18.C1).
Nach IFRS 18 stellt die GuV die Aufwendungen und Erträge einer Periode künftig in fünf Ergebniskategorien dar. Diese umfassen die operative Tätigkeit, die Investitionstätigkeit, die Finanzierungstätigkeit, die Ertragsteuern sowie aufgegebene Geschäftsbereiche. Die Einführung der fünf Kategorien in IFRS 18 dient insbesondere der Schaffung einer strukturierteren und besser vergleichbaren Darstellung der finanziellen Leistung. Gleichzeitig ersetzt sie die bislang uneinheitliche Gliederung nach IAS 1 und sorgt für eine klarere Abgrenzung operativer, investiver und finanzierungsbezogener Aktivitäten.
Die Implementierung ist für Unternehmen mit einigen Herausforderungen verbunden. Die neuen Kategorien für Aufwendungen und Erträge gehen mit umfangreichen Vorgaben und Auslegungshinweisen zur Zuordnung einzelner Posten einher. In der Praxis wird dies bei vielen Unternehmen zu Anpassungsbedarf führen, da die IFRS bislang nur wenige detaillierte Regelungen zur Platzierung von Positionen in der GuV enthielten.
Ziel des Standards ist es, Investoren transparentere und besser vergleichbare Informationen zur finanziellen Performance bereitzustellen und damit ihre Entscheidungsfindung zu verbessern. Die regulatorischen Neuerungen des IFRS 18 führen zu einer grundlegenden Neugestaltung der Gewinn- und Verlustrechnung und greifen damit in ein zentrales Element der gesamten Finanzberichterstattung ein. Unternehmen sind daher gut beraten, sich frühzeitig mit den Anforderungen des Standards auseinanderzusetzen.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Zugewinnausschluss in Unternehmerehe
Viele Familienunternehmen regeln in ihren Gesellschaftsverträgen, dass die Gesellschafter mit ihren Ehepartnern Gütertrennung vereinbaren müssen. Damit soll erreicht werden, dass die Gesellschaft durch eine Scheidung und die damit verbundenen Zahlungsansprüche nicht gefährdet wird. In dem entschiedenen Einzelfall vereinbarten die Ehegatten Gütertrennung unter Ausschluss des Zugewinnausgleichs sowie des gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts. Im Rahmen der Scheidung machte eine Partei einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend. Der Bundesgerichtshof entschied daraufhin kürzlich, dass der vertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs nicht sittenwidrig ist, solange der Vertrag unter fairen Bedingungen geschlossen wurde. Maßgeblich sei laut Gericht, dass keine Umstände vorlagen, die auf eine subjektive Imparität bei Vertragsschluss hindeuteten, dass also nicht einer der Eheleute bei Vertragsabschluss in einer schwächeren Position war und der andere Ehepartner dies ausnutzte. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei daher nicht sittenwidrig.
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Stephan Dreckmann
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