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Jahresabschlussprüfung: Wenn die Festsetzung besonderer Prüfungsziele notwendig ist

Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung besteht das übergeordnete Ziel darin, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Abschluss als Ganzes frei von einer wesentlichen falschen Darstellung aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist. Der Abschlussprüfer muss dazu in der Lage sein, ein Prüfungsurteil darüber abzugeben, ob der Abschluss in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den maßgebenden gesetzlichen Vorgaben aufgestellt wurde.

Nach der Veröffentlichung der neuen Prüfungsstandards ISA taucht - offensichtlich getrieben durch den Wirecard-Fall - die Frage auf, ob allgemeine Prüfungsziele ausreichen, um rechtzeitig festzustellen, dass ein durch Aussagen des Managements geprägter Jahresabschluss in wesentlichen Belangen falsch ist. Um die Qualität der Abschlussprüfung zu verbessern, sind Abschlussprüfer daher dazu angehalten, einzelfallbezogene Prüfungsziele zu definieren. So könnte ein Prüfungsziel beispielsweise lauten, das Risiko für dolose Handlungen bei Geschäftsvorfällen innerhalb der Kenngröße EBITDA zu erfassen. Das wäre dann angezeigt, wenn ein Management vorhanden ist, das nach der Zielgröße EBITDA gesteuert wird. Dieses könnte nämlich zum Beispiel eher dazu verleitet sein, Instandhaltungen als aktivierungsfähig zu definieren, um statt operativen Kosten zukünftige Abschreibungen zu generieren, die die eigene Zielgröße nicht mindern.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Schenkungsteuer bei disquotalen Einlagen in die Kapitalrücklage einer GmbH?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jüngst mit der Frage befasst, ob Einzahlungen von Gesellschaftern in die Kapitalrücklage einer GmbH zwingend zu einer schenkungsteuerpflichtigen Bereicherung der übrigen Gesellschafter führen. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass eine Einlage den Wert der Gesellschaft und damit auch die Anteile der Mitgesellschafter erhöhen kann, obwohl diese keine eigene Leistung erbringen. In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung in solchen Konstellationen regelmäßig eine steuerbare Schenkung angenommen.

Im entschiedenen Fall hatten die Gesellschafter jedoch eine klare Abrede getroffen. Die Einzahlungen sollten nicht allen Gesellschaftern zugutekommen, sondern ausschließlich demjenigen, der die Mittel aufbringt. Diese individuelle Zuordnung wurde nicht nur vertraglich festgelegt, sondern auch handelsrechtlich dokumentiert. In den Jahresabschlüssen wurde die Einzahlung jeweils dem leistenden Gesellschafter als eigener Vermögensposten zugewiesen. Das Finanzamt vertrat dennoch die Auffassung, dass eine unentgeltliche Bereicherung der übrigen Gesellschafter vorliege, und setzte Schenkungsteuer fest. Der BFH stellte demgegenüber klar, dass ernstliche Zweifel bestehen, ob unter diesen Umständen tatsächlich eine schenkungsteuerbare Zuwendung gegeben ist. Entscheidend ist, dass eine Werterhöhung bei den Mitgesellschaftern nicht eintritt, wenn die gesellschaftsrechtliche Vereinbarung und deren bilanzielle Umsetzung die Einlage eindeutig dem leistenden Gesellschafter zuordnen.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass disquotale Einlagen in die Kapitalrücklage einer GmbH nicht zwangsläufig eine Belastung mit Schenkungsteuer nach sich ziehen. Voraussetzung ist eine eindeutige Vereinbarung unter den Gesellschaftern sowie deren konsequente Abbildung im Jahresabschluss. Ob eine entsprechende Regelung zwingend in der Satzung verankert sein muss oder ob eine gesonderte Gesellschaftervereinbarung ausreicht, hat der BFH offengelassen. Damit wird zwar Rechtssicherheit geschaffen, zugleich bleibt ein gewisser Gestaltungsspielraum bestehen, der sorgfältig genutzt werden sollte.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Wenn Online-Poker steuerlich kein Glückspiel ist

Ein Student verdiente zwischen 2008 und 2013 mit der Online-Poker Variante „Pot Limit Omaha“ stattliche Summen – laut Finanzamt zwischen 80.000 und 550.000 € jährlich. Seine These: Pokern sei nur ein Hobby, Steuern müsse er daher nicht zahlen. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) stellte klar: Wer über Jahre hinweg regelmäßig, strategisch und mit Gewinnerzielungsabsicht spielt, betreibt ein Gewerbe – unabhängig davon, ob er sich selbst als Berufsspieler versteht.

Der Student hatte rund 20 Stunden pro Woche an bis zu zwölf Tischen gleichzeitig gespielt und seinen Lebensunterhalt mit den Gewinnen bestritten. Für den BFH ist das kein Freizeitvergnügen, sondern eine unternehmerische Tätigkeit. Dass die Karten zufällig verteilt werden, ändere nichts: Langfristig setze sich beim Poker Können und Strategie durch, nicht der Zufall. Damit unterscheidet sich Poker von echten Glücksspielen. Auch sein Studium entlastete den Spieler nicht: Wer Zeit und Organisation für eine solche Tätigkeit aufbringt, kann parallel gewerblich handeln.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Scheinselbständigkeit: Rückabwicklung und arbeitsrechtliche Folgen

Immer wieder wird die Frage diskutiert, wann ein Auftragnehmer selbständig tätig ist und wann faktisch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Im Vordergrund steht hierbei regelmäßig das Sozialversicherungsrecht. Doch was geschieht, wenn tatsächlich eine abhängige Beschäftigung gegeben ist, das Vertragsverhältnis jedoch über Jahre hinweg als freie Mitarbeit gelebt wurde? In der Sozialversicherung sind die Folgen gravierend, da Beiträge nachzuzahlen sind. Arbeitgeber stellen sich in diesen Fällen außerdem häufig die Frage, ob auch die überhöhten Honorare zurückverlangt werden können.

Wird im Rahmen einer Statusfeststellung festgestellt, dass der vermeintlich freie Mitarbeiter tatsächlich Arbeitnehmer ist, entfällt für die Honorarzahlungen der Rechtsgrund, soweit diese die im Arbeitsverhältnis geschuldete Vergütung übersteigen. Der gesetzliche Bereicherungsgrundsatz eröffnet dem Arbeitgeber damit die Möglichkeit, die Differenz zurückfordern. Maßstab ist die übliche Vergütung, sofern keine Anhaltspunkte für eine individualvertragliche Vergütungsvereinbarung im Arbeitsverhältnis bestehen.

Der Bereicherungsanspruch ist jedoch nicht unbegrenzt. Der Arbeitgeber muss sich sowohl die im Arbeitsverhältnis geschuldete Vergütung als auch die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag anrechnen lassen. Nur so wird verhindert, dass er bessergestellt wird, als er es im regulären Arbeitsverhältnis gewesen wäre.

Durch die Vereinbarung und Behandlung eines Vertragsverhältnisses als freie Mitarbeit kann beim Mitarbeiter jedoch ein schützenswertes Vertrauen entstehen, die erhaltenen Vorteile behalten zu dürfen – jedenfalls solange er nicht selbst die Einordnung des Vertrags als Arbeitsverhältnis geltend macht. Allerdings bedeutet dies nicht, dass jeder Widerspruch im Verhalten der Parteien automatisch als unzulässige Rechtsausübung zu bewerten wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob beim Mitarbeiter tatsächlich ein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand der erhaltenen Zahlungen entstanden ist. Maßgeblich sind dabei die Umstände, die zur Begründung einer freien Mitarbeit geführt haben, und nicht diejenigen, die ein Arbeitsverhältnis nahelegen. Von Bedeutung können insbesondere die Modalitäten der Durchführung des Vertrags im Laufe der Zeit sein. Die bloße Hinnahme eines Vertrages über freie Mitarbeit und dessen entsprechende Vergütung reicht hierfür in der Regel nicht aus.

Eine mögliche Rückforderung bei scheinselbständigen Vertragsverhältnisse bewegt sich damit im Spannungsfeld zwischen Bereicherungsrecht und Vertrauensschutz. Aufgrund der Komplexität ist eine fundierte rechtliche Beratung in jedem Fall angezeigt.

Fehlt es an einer echten selbständigen Tätigkeit und damit an der Unternehmereigenschaft des Arbeitnehmers, darf dieser keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Der Arbeitgeber hat die gesetzlich nicht geschuldete Vorsteuer zu Unrecht abgezogen. Das ist in der Form rückabzuwickeln, dass der Arbeitnehmer die erhaltene Umsatzsteuer zurückerstattet und der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug rückgängig macht. Auch der Arbeitnehmer bleibt im Normalfall nicht auf der Umsatzsteuer sitzen, sondern kann sich diese vom Finanzamt erstatten lassen.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Per Gehaltsumwandlung zum Dienstfahrzeug?! Aber nur bei E-Fahrzeugen!

Die Privatnutzung von Firmen-Elektro‑ und Hybridfahrzeugen ist schon länger steuerlich begünstigt. Wenig beachtet wird bei dieser Förderung, dass davon nur Beschäftigte profitieren, die überhaupt die Möglichkeit eines Dienstwagens haben. Alle anderen bleiben - was den Erwerb eines E-Fahrzeugs angeht - auf der Strecke.

Aber: Durch Gehaltsumwandlung könnte grundsätzlich jeder Angestellte von den steuerlichen Vorteilen profitieren. Findige Anbieter machen das beim "Jobrad" seit einigen Jahren vor.

Dazu schließt der Arbeitgeber einen Leasingvertrag über das gewünschte E-Fahrzeug ab und überlässt diesen dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Im Gegenzug reduziert sich das Bruttogehalt des Arbeitnehmers in Höhe der Leasingrate. Der Arbeitnehmer muss den gekürzten Betrag nicht versteuern, sondern stattdessen den Vorteil aus der Überlassung des E-Fahrzeugs. Attraktiv wird das Modell, weil dieser steuerpflichtige Sachbezug bei Elektroautos niedrig bewertet wird. Normalerweise müssen für die Privatnutzung eines Dienstwagens pro Monat pauschal 1 % sowie für Fahrten zur Arbeit pro Monat und Kilometer einfache Entfernung 0,03 % des Bruttolistenpreises versteuert werden. Bei E-Fahrzeugen bemisst sich der Sachbezug dagegen nur nach 25 % des Bruttolistenpreises, vorausgesetzt dieser beträgt maximal 100.000 EUR. Ist der Bruttolistenpreis höher, kann zumindest noch ein Abschlag von 50 % vorgenommen werden. Dies hat zur Folge, dass in der Regel der Betrag des Sachbezugs geringer ausfallen wird als die Leasingrate. Dadurch sinkt das Gesamtbruttogehalt; es fallen weniger Steuern und abhängig von der Höhe des Gehalts auch weniger Sozialabgaben an. Überschreitet der Arbeitnehmer die Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung nicht, profitiert auch der Arbeitgeber, da er durch die Leasingrate effektiv nicht belastet ist, aber trotzdem Arbeitgeberbeiträge spart. Der Arbeitgeber muss allerdings die Umsatzsteuer im Auge behalten, die ebenfalls eine Rolle spielt.

Klingt also nach einer klassischen Win-win-Situation. In der Praxis zeigt sich jedoch: Ob sich das Modell lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab. Besonders vorteilhaft ist das Modell bei kurzen Arbeitswegen - bei längeren Pendelstrecken kann der Sachbezugswert unverhältnismäßig hoch ausfallen. Zu beachten ist außerdem, dass die Gehaltsumwandlung faktisch einer Entgeltminderung gleichkommt. Das kann Einfluss auf Leistungen haben, die an das Entgelt geknüpft sind. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht bedeuten geringere Beiträge teilweise. auch geringere Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Rente oder Krankengeld). Außerdem sollte unbedingt vorab geklärt werden, was passiert, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, bevor der Leasingvertrag beendet ist.

Wesentlich ist zudem, dass die Leasinganbieter die Vorteile nicht schon einpreisen. Bei einem überteuerten Leasingvertrag gehen Steuervorteile schnell verloren. Gewinner ist dann allein der Leasinganbieter.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Insolvenzverschleppung - wenn Untätigbleiben zu Strafbarkeit führt

Die Pflicht der Geschäftsleitungsorgane eines Unternehmens zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags in einer Krisensituation ist mit persönlichem Straf- und Haftungsrisiko verbunden. Die gesetzgeberische Intention hinter dem Straftatbestand der Insolvenzverschleppung ist es, die Gläubigerinteressen zu wahren. Fehlerhaftes Agieren in diesem Kontext stellt eines der größten persönlichen Haftungsrisiken für die Geschäftsleitungsorgane dar. Häufig sind mittelständische Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Phasen betroffen; jedoch auch Start-ups, deren Welt geprägt ist von Innovation, Tempo und Unsicherheit. Gründer arbeiten mit Begeisterung an einem Geschäftsmodell und können dabei rechtliche Pflichten aus dem Blick verlieren. Sobald ein Unternehmen droht, zahlungsunfähig zu werden, oder bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist, verpflichtet das Insolvenzrecht die Geschäftsleitung dazu, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird diese Pflicht verletzt, drohen nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch erhebliche zivilrechtliche (persönliche) Haftungsfolgen.

Die Schwierigkeit in der Praxis besteht darin, frühzeitig zu erkennen, wann ein Liquiditätsengpass in eine Insolvenzreife übergeht. Viele Unternehmen erleben temporäre wirtschaftliche Engpässe, etwa durch saisonale Schwankungen, Zahlungsausfälle oder gestiegene Kosten. Diese Situationen können mit geeigneten Maßnahmen überwunden werden und begründen allein noch keine Antragspflicht. Doch genau hier beginnt eine gefährliche Gratwanderung: Wer zu lange auf eine Verbesserung der Lage hofft, und dabei objektive Anzeichen der Insolvenzreife ignoriert, läuft Gefahr, sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar zu machen. Dabei reicht es für die Tatbestandserfüllung bereits aus, dass die verspätete Antragsstellung objektiv geeignet ist, die Gläubigerinteressen aufs Spiel zu setzten. Eine häufige Fehlerquelle ist die Hoffnung, dass sich kurzfristig eine Lösung ergibt. Doch das Abwarten ohne realistische Sanierungsperspektive kann fatale Folgen haben. Die Geschäftsleitung haftet persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden und riskiert zusätzlich ein strafrechtliches Verfahren.

Um diesem Risiko vorzubeugen, ist eine engmaschige Liquiditätsüberwachung und eine sukzessive Prüfung des Überschuldungsstatus unerlässlich. Geschäftsführer sollten frühzeitig auf Warnsignale reagieren, regelmäßig externe Berater hinzuziehen und jeden Sanierungsversuch dokumentieren. Es empfiehlt sich außerdem, interne Prozesse zur Krisenerkennung und Entscheidungsfindung zu etablieren. Sobald die Schwelle zur Insolvenzreife auch nur denkbar überschritten ist, sollte nicht gezögert werden. Denn zwischen berechtigtem Zuwarten und strafbarer Insolvenzverschleppung ist es nur ein kurzer Weg.

Widersprüchlich und deshalb besonders fatal: In der Rechtsprechung gibt es Tendenzen, die Geschäftsleitung auch verantwortlich zu machen, wenn sie zu früh (!) Insolvenzantrag stellt.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Die Krux mit der Drei-Objekt-Grenze

Kapitalgesellschaften unterliegen kraft Rechtsform der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Besteht der Zweck der Gesellschaft ausschließlich in der Verwaltung und Nutzung von eigenem Vermögen, ist der Gewerbeertrag auf Antrag des Unternehmens um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. "Erweiterte Kürzung"), sodass sich das sehr günstige Ergebnis einer Besteuerung nur mit Körperschaftsteuer einstellt.

Voraussetzung dieses Gestaltungsmodells ist es, dass das Grundstücksunternehmen den Rahmen der bloßen Vermögensverwaltung nicht überschreitet. Die Fruchtziehung aus der Nutzung der Grundstücke darf dazu gegenüber der Realisierung von Umschichtungsgewinnen nicht in den Hintergrund treten, wovon beim Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels – Veräußerung von drei Objekten innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb oder Errichtung – ausgegangen wird.

Der fünf Jahreszeitraum ist keine starre sondern lediglich eine indizielle Grenze. Der Bundesfinanzhof hat dazu ein Finanzgerichtsurteil (FG) zurückgewiesen. Das FG entschied in dem betroffenen Verfahren, dass die Veräußerung von mehr als drei Objekten (13 Objekte) im sechsten Jahr mangels Veräußerungen und Vorbereitungshandlungen im fünf Jahreszeitraum nicht zu einem gewerblichen Grundstückshandel führt und der erweiterten Kürzung nicht entgegensteht.

Entscheidend ist neben den typisierten Indizien auch der Einzelsachverhalt. Das Finanzamt ist im Urteilsfall sowohl im Veranlagungs- als auch im Einspruchsverfahren von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen und hat die erweiterte Kürzung versagt. Um böse Überraschungen und Steuernachteile zu vermeiden, empfiehlt es sich bei Veräußerungsabsicht, vorab genau zu prüfen und entsprechend zu gestalten.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Schenkung von fremdfinanzierten Immobilien - Vorsicht bei der Einkommenssteuer!

Für schenkungssteuerliche Zwecke kann es attraktiv sein, fremdfinanzierte Immobilien zu übertragen, denn die auf dem Objekt lastenden Schulden mindern die schenkungssteuerliche Bemessungsgrundlage. Einkommensteuerlich kann das jedoch nach hinten losgehen.

Grundsätzlich gilt: Die unentgeltliche Übertragung einer privat gehaltenen Immobilie ist einkommensteuerfrei. Diese Steuerfreiheit greift allerdings nicht, soweit Verbindlichkeiten mitübertragen werden und die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung verschenkt wird. Muss der Beschenkte das Darlehen, dass für die Finanzierung der Immobilie aufgenommen wurde, übernehmen und liegt die Anschaffung noch keine zehn Jahre zurück, stuft der Bundesfinanzhof diesen Vorgang als teilentgeltlich ein. Die Übernahme von Schulden gilt als Entgelt. Die Folge: Insoweit kann ein anteiliger, steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen. Unabhängig davon beginnt hinsichtlich dieses Anteils die 10-Jahresfrist erneut zu Laufen, d. h. eine steuerfreie Veräußerung ist erst wieder nach Ablauf von 10 Jahren nach der Schenkung möglich.

Unklar ist derzeit, ob diese Rechtsprechung auch auf Anteile an vermögensverwaltenden Personengesellschaften übertragbar ist, die ihrerseits fremdfinanzierte Immobilien halten. Wer einen solchen Anteil verschenkt, überträgt faktisch ebenfalls einen Teil der Schulden – und auch hier könnte innerhalb der 10-Jahresfrist ein steuerpflichtiger Vorgang vorliegen. Allerdings besteht in diesem Fall kein Wahlrecht, ob und in welcher Höhe Schulden mitübertragen werden, sondern diese gehen durch die Schenkung des Personengesellschaftsanteils als Einheit automatisch über. Derzeit kann dies (noch) nicht ausgeschlossen werden.

Um das Problem zu vermeiden, könnten die Schulden vor der Übertragung - soweit möglich - getilgt werden. Alternativ kann es sinnvoll sein, die Immobilie zwar über eine Gesellschaft zu erwerben, die Darlehen aber privat aufzunehmen. Dann wäre der Gesellschaftsanteil nicht mit Schulden belastet und könnte steuerlich unproblematisch übertragen werden.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Ist die Optionsverschonung bei unentgeltlichen Übertragungen von Betriebsvermögen überhaupt noch eine Option?

Die Optionsverschonung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer senkt die Steuerbelastungen im Vergleich zur Regelverschonung merklich. Die längere Bindungsfrist sowie etwas höhere zu erreichende Lohnsummen, können oft in Kauf genommen werden.

Allerdings ist die Optionsverschonung in der jüngeren Vergangenheit in Verruf geraten, bis hin zur Empfehlung, diese grundsätzlich nicht mehr zu nutzen. Warum? Die Optionsverschonung muss unwiderruflich beantragt werden. Ein einmal gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgenommen werden. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, scheidet ein Rückfall auf die Regelverschonung aus. Trotzdem muss die Optionsverschonung nicht grundsätzlich außer Acht gelassen werden. Der Antrag sollte jedoch so spät wie verfahrensrechtlich möglich gestellt werden. Der Bundesfinanzhof hat hierzu nochmals klargestellt, dass der Antrag so lange gestellt werden kann, wie die Bescheide noch nicht formell und materiell bestandskräftig sind - und das kann hinausgezögert werden.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Die Rentner-GmbH bei Mergers & Acquisitions

Im Kontext von Mergers & Acquisitions (M&A) stehen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nicht nur vor bilanziellen und steuerlichen Herausforderungen, sondern oft auch vor der Frage, wie mit bestehenden Pensionszusagen umzugehen ist. Insbesondere bei einer M&A-Transaktionen kann die Übernahme von Pensionsverpflichtungen durch den Käufer problematisch sein, da diese die Bilanz belasten und die Attraktivität der Transaktion mindern. Eine etablierte Lösung ist die Auslagerung der Verpflichtungen auf eine sogenannte "Rentner-GmbH", die speziell gegründet wird, um Pensionsansprüche zu übernehmen.

Dazu wird die zu veräußernde oder zu verschmelzende GmbH vollständig und schuldrechtlich von der Pensionszusage befreit, wobei gleichzeitig ein steuerpflichtiger Lohnzufluss beim Gesellschafter (-Geschäftsführer) vermieden wird. Der Gesellschafter behält die volle Dispositionshoheit über das gesamte Versorgungskapital und kann dieses flexibel steuern. Die steuerlichen Regelungen sind zudem vorteilhaft: Die übernehmende Rentner-GmbH darf auf den entstehenden Übernahmefolgegewinn eine gewinnmindernde Rücklage bilden, was eine (nahezu) steuerneutrale Übernahme im Übertragungsjahr ermöglicht. Die übertragende Gesellschaft darf die Verluste dagegen sofort ansetzen. Dadurch entsteht ein Steuerstundungseffekt. Darüber hinaus lassen sich Aufwendungen aus der laufenden Verwaltung der Pensionsverpflichtungen über 14 Jahre mit der Auflösung der Rücklage verrechnen.

Die Übertragung von Pensionszusagen auf eine Rentner-GmbH birgt jedoch auch Risiken. Kleine Gestaltungsfehler können zu verdeckten Gewinnausschüttungen oder Nachversteuerungen führen. Zudem muss die GmbH dauerhaft ausreichend liquide sein, um die Zahlung der Pensionsleistungen sicherstellen zu können.

Im Ergebnis bietet die Rentner-GmbH im M&A-Kontext aber eine steuerlich effiziente und rechtlich abgesicherte Möglichkeit, Pensionszusagen auszulagern und Unternehmenstransaktionen für Käufer und Verkäufer deutlich attraktiver zu gestalten.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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