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Arbeitslohn über Umwege - Steuerliche Einordnung von Drittvorteilen ("Corporate Benefits")
In der modernen Arbeitswelt gewinnen Zusatzleistungen wie „Family & Friends“-Programme zunehmend an Bedeutung. Unternehmen nutzen diese Angebote, um ihre Attraktivität als Arbeitgeber zu steigern und Mitarbeitenden zusätzliche Anreize zu bieten. Dabei erhalten nicht immer nur die Beschäftigten selbst, sondern teilweise auch deren Angehörige oder Freunde Zugang zu Vergünstigungen – etwa in Form von Rabatten, Gutscheinen oder exklusiven Buchungsportalen.
Was so schön einfach klingt, wirft komplexe steuerliche Fragen auf. Im Zentrum steht die Abgrenzung zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn und nicht steuerbaren Drittzuwendungen. Entscheidend ist, ob ein wirtschaftlicher Vorteil vorliegt, der dem Arbeitsverhältnis zugeordnet werden kann. Dabei sind zwei Aspekte maßgeblich: der ursächliche Zusammenhang mit der Beschäftigung sowie eine objektive Bereicherung des Arbeitnehmers. Letztere kann auch mittelbar erfolgen, etwa durch ersparte Aufwendungen.
Die steuerliche Bewertung hängt stark vom Einzelfall ab. Eine zentrale Rolle spielt die Exklusivität des Vorteils: Wird ein Rabatt auch einem breiten Kundenkreis gewährt, fehlt es häufig an der nötigen Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis. Auch die Rolle des Arbeitgebers ist relevant – insbesondere, ob er aktiv an der Vorteilsgewährung mitwirkt oder vertraglich mit dem Drittanbieter verbunden ist.
Zusätzlich erschweren praktische Herausforderungen die steuerliche Einordnung. Arbeitgeber verfügen oft nicht über ausreichende Informationen, um Drittvorteile korrekt zu erfassen oder zu bewerten. Datenschutzrechtliche Vorgaben begrenzen zudem die Möglichkeit, Informationen über die Inanspruchnahme durch Dritte zu erheben. Auch im Lohnsteuerabzugsverfahren bestehen Unsicherheiten, etwa hinsichtlich der Anzeigepflichten und der Bewertung von Sachbezügen. Die steuerliche Behandlung von Drittvorteilen ist damit ein sensibles Thema, das Unternehmen sowohl aus rechtlicher als auch aus organisatorischer Sicht sorgfältig adressieren müssen.
Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Konkurrenz um Fachkräfte: Mitarbeiterabwerbung kann wettbewerbsrechtlich problematisch sein!
Der Fachkräftemangel ist für viele Unternehmen längst zur strategischen Herausforderung geworden. Die richtigen Mitarbeiter zu finden, ist in vielen Branchen schwerer als neue Aufträge zu gewinnen. Wer wachsen, innovativ bleiben oder auch nur das aktuelle Niveau halten will, muss um qualifiziertes Personal kämpfen. Dies verleitet viele Unternehmen zu einer gezielten Ansprache von Fachkräften - auch von solchen, die bei direkten Konkurrenten arbeiten. Dabei wird teilweise mit harten Bandagen gekämpft - aber nicht alles ist erlaubt!
Die Schwelle zum rechtlich problematischen Bereich wird oft übersehen: Welche Form der Mitarbeiterabwerbung ist erlaubt und wann darf man noch von einer klugen Recruiting-Strategie ausgehen? Hier beginnt eine rechtliche (und auch moralische) Gratwanderung. Die gezielte Abwerbung von Mitarbeitern ist innerhalb bestimmter Grenzen zulässig. Der freie Wettbewerb gilt auch auf dem Arbeitsmarkt. Beschäftigte sind keine „Eigentumspositionen“, sondern freie Menschen mit einem Recht auf berufliche Veränderung; es gehört zur verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit und somit auch zur unternehmerischen Freiheit, dass Unternehmen aktiv auf Talente zugehen. Wettbewerbsrechtlich vertretbar ist folglich das bloße Anbieten eines höheren Gehalts oder von besseren Arbeitsbedingungen. Unzulässig wird Mitarbeiterabwerbung aber dann, wenn sie in unlauterer Weise erfolgt und dadurch Konkurrenten gezielt behindert. Entscheidend ist also die Art und Weise und der Grund der Abwerbung oder der Einflussnahme: Systematisches Abziehen von ganzen Teams, Ausnutzen von internen Informationen, das zielgerichtete Ausspähen, oder das Anstiften von Beschäftigten zu Vertragsverletzungen sollten tunlichst vermieden werden.
Wird die Abwerbung durch Kollegen vollzogen, etwa durch Gekündigte, die ihre Vertrauten zum neuen Arbeitgeber mitnehmen wollen, erfolgt ein doppelter Verstoß: Der neue Arbeitgeber greift wettbewerbswidrig und aktiv in die Betriebsstruktur eines anderen Unternehmens ein und der abwerbende Mitarbeiter verstößt gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot.
Die Praxis zeigt, dass gerade in Zeiten sozialer Netzwerke, wie LinkedIn und Xing, die Schwelle zwischen aktiver Personalgewinnung und wettbewerbswidrigem "Wildern", schnell überschritten ist. Wer auf Headhunter oder externe Dienstleister setzt, sollte darauf achten, dass auch diese den rechtlichen Rahmen, welcher lediglich eine kurze, einmalige, sachliche und telefonische Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz vorsieht, einhalten. Verstöße können dem beauftragenden Unternehmen mit teuren Folgen zugerechnet werden.
Die Abwerbung von Fachkräften ist kein Tabu, aber auch kein Freifahrtschein. Lieber Energie in die Verbesserung von Arbeitskonditionen und deren Kommunikation als in grenzwertige Abwerbemaßnahmen stecken. Wer attraktiv ist, muss nicht aggressiv vorgehen. Der Wettbewerb um Mitarbeiter sollte mit Augenmaß, Respekt und rechtlichem Bewusstsein geführt werden.
Wie ernst ist der steuerliche "Investitionsbooster" zu nehmen?
Im Juli hat der Bundesrat dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zugestimmt. Im Eiltempo wurden der angekündigte Investitionsbooster sowie einige weitere Maßnahmen auf den Weg gebracht. Die wesentlichen Inhalte jedoch, sie überzeugen kaum:
- Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter bis zu 30 %, heißt: Verschiebung der Steuerlast in spätere Jahre.
- Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung, eine Regelung mit bisher eher überschaubarer praktischer Relevanz.
- Abschreibungen für neue betriebliche Elektrofahrzeuge in Höhe von 75 % der Kosten im Jahr der Anschaffung sowie Anhebung des zulässigen Bruttolistenpreises für die steuerliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen als Dienstwagen, heißt: Wer ein Elektrofahrzeug privat anschaffen muss oder möchte, wird nicht "geboostert".
- Senkung des Körperschaftsteuersatzes (sowie des Thesaurierungssatzes für Gewerbetreibende und Personengesellschaften) in fünf Schritten um jährlich jeweils einen Prozentpunkt von 15 % auf 10 % im Jahr 2032 (beginnend ab 2028); heißt: Die Umsetzung fällt größtenteils in die nächste Legislaturperiode; kaum jemand wird damit ernsthaft planen wollen.
Besonders bei der Steuersatzsenkung zeigt sich, dass ein schnelles Gesetz wichtiger als systematisches Vorgehen war. Profitieren werden nur Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, die die (gesetzgeberisch nicht sonderlich gut umgesetzte) Thesaurierungsbegünstigung nutzen - diese machen aber nur einen Teil der deutschen Unternehmenslandschaft aus. Dadurch wird der Druck auf Umstrukturierungen hin zu Kapitalgesellschaften erhöht, was steuerlich wiederum nicht in allen Fällen steuerneutral gelingen kann. Dass notwendige gesetzliche Folgeänderungen ausgeklammert und auf ein späteres Gesetzgebungsvorhaben verschoben wurden, ist dann eher nur noch eine Randnotiz.
Auch die schnelle Zustimmung der Länder hatte ihren Preis, nämlich in Form von Kompensationsversprechen des Bundes gegenüber den Ländern und Kommunen hinsichtlich ihrer durch das Gesetz befürchteten Einnahmenausfälle.
Ein echter "Booster" sieht anders aus!
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Zukunft des Transparenzregisters: Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers
Ab dem 10.07.2027 wird die neue EU-Geldwäscheverordnung (GewVO) gelten, die das Transparenzregister – künftig als Zentralregister bezeichnet – grundlegend verändert. Der Kreis der einzutragenden wirtschaftlichen Eigentümer wird deutlich erweitert, was vor allem Familiengesellschaften und Stiftungen stärker trifft. Die neuen Regeln sind detaillierter und strenger als bisher, da wirtschaftliches Eigentum nicht nur über Beteiligungen, sondern auch über andere Kontrollformen erfasst wird. In Folge der Neuregelungen wird grundsätzlich jedes Unternehmen mit Sitz in Deutschland seine wirtschaftlichen Eigentümer neu ermitteln und zeitnah beim Transparenzregister melden müssen. Eine Veröffentlichung von Leitlinien durch die EU-Kommission wird erwartet. Damit verbunden ist die Hoffnung auf mehr Klarheit.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Kaufpreisaufteilung bei Immobilien schon im Notarvertrag vornehmen
Beim Kauf einer Immobilie wird oft ein Preis verhandelt, ohne darauf einzugehen, welcher Teil davon auf das Grundstück und welcher Teil auf das Gebäude entfällt. Aus zivilrechtlicher Sicht ist das nachvollziehbar, da das Gebäude Grundstücksbestandteil ist. Aus steuerlicher Sicht ist das anders: Grundstück und Gebäude werden separat betrachtet. Wird die Immobilie zur Erzielung von Einkünften genutzt, können Abschreibungen auf den Kaufpreis des Gebäudes geltend machen werden, nicht jedoch für das Grundstück selbst. Um Abschreibungsmöglichkeiten optimal zu nutzen, sollte ein möglichst hoher Anteil des Kaufpreises auf das Gebäude entfallen. Falls schon im Notarvertrag eine Kaufpreisaufteilung vorgenommen wird, ist diese grundsätzlich auch bei der Besteuerung zu berücksichtigen. Allerdings muss sie plausibel sein und muss die tatsächlichen Wertverhältnisse ausreichend widerspiegeln. Insofern empfiehlt sich beim Immobilienkauf eine frühzeitige Beschäftigung mit dem Thema "Kaufpreisaufteilung".
Steuerliche Behandlung von Wissenschaftspreisen – Kein Arbeitslohn ohne Zusammenhang zum Dienstverhältnis!
Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zählen neben Gehältern auch sonstige Bezüge und Vorteile in Geld oder Geldeswert, die „für“ diese Tätigkeit gewährt werden. Steuerlich spielt es keine Rolle, ob darauf ein Rechtsanspruch besteht, die Zahlungen laufend oder einmalig erfolgen oder wer die Zahlung leistet.
Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass ein Wissenschaftspreisgeld nur dann als Arbeitslohn gilt, wenn es im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit steht. Im Urteilsfall erhielt ein Hochschulprofessor ein Preisgeld für Arbeiten vor seiner Berufung zum Professor. Das Urteil unterstreicht, dass die Leistung, für die die Anerkennung verliehen wurde, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht worden sein muss. Preisgelder für wissenschaftliche Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses erbracht werden, sind steuerlich nicht als Arbeitslohn zu behandeln.
Auch für Preise in anderen Bereichen kann sich die Frage nach der Steuerpflicht stellen.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Berücksichtigung von studienbedingten Fahrtkosten
Kosten im Rahmen eines Erststudium dürften nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Handelt es sich dagegen um ein Zweitstudium, können diese als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend gemacht werden.
Wenn die Kosten den Werbungskostenpauschbetrag übersteigen, ist ein Werbungskostenabzug in der Regel vorteilhafter: Zum einen gibt es keine betragsmäßige Begrenzung (wie bei den Sonderausgaben auf maximal 6.000 EUR pro Jahr). Zum anderen erhöhen Werbungskosten einen Verlustvortrag. Dadurch können sie faktisch in die Zukunft "vorgetragen" und später genutzt werden. Sonderausgaben dagegen gehen "verloren", wenn keine ausreichend hohen Einkünfte erzielt werden, die gegengerechnet werden können.
Berücksichtigungsfähig sind insbesondere Studien- oder Prüfungsgebühren, Fahrtkosten oder gegebenenfalls auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.
Bezüglich der Höhe der Fahrtkosten gilt, dass bei einem Vollzeitstudium diese nur in Höhe der Entfernungspauschale (also 0,30 EUR pro km der einfachen Entfernung) geltend gemacht werden können. Bei einem Teilzeitstudium dagegen können die tatsächlichen Kosten oder nach Reisekostengrundsätzen 0,30 EUR pro gefahrenem km angesetzt werden - also der doppelte Betrag. Laut Auffassung der Finanzverwaltung liegt ein Vollzeitstudium u. a. dann vor, wenn der Steuerpflichtige neben dem Studium keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser Auffassung in einem aktuellen Urteil widersprochen. Es ging um einen Studenten, der ein Teilzeitstudium an der Fernuniversität Hagen absolvierte, ohne nebenbei zu arbeiten. Der BFH hat entschieden, dass es für die Einstufung als Voll- oder Teilzeitstudium allein auf die jeweilige Studienordnung ankommt und nicht darauf, ob die Studierenden daneben erwerbstätig sind. Gerade bei einem Fernstudium kann man sich oft entscheiden, ob man dieses als Vollzeitstudium oder Teilzeitstudium absolvieren möchte. Aus steuerlichen Gründen kann es vorteilhaft sein, sich für die Variante "Teilzeitstudium" zu entscheiden.
Verhinderung von "Liebhaberei-Betrieben"
Gerade im Falle von Neugründungen resultieren Geschäftsideen oft aus privaten Interessen der Gründer. Stellt die subjektive Zuneigung zum Geschäftsfeld im Erfolgsfall kein Problem dar, kann sie bei einer erfolglosen Gründung schnell zum Streit mit dem Finanzamt führen. Spätestens nach einem Anlaufzeitraum von fünf Jahren, wird dieses die so genannte Einkunftserzielungsabsicht prüfen. Werden bis dahin lediglich Verluste erwirtschaftet und kann die ursprüngliche Absicht, nachhaltig Gewinne erzielen zu wollen, nicht durch den Steuerpflichtigen belegt werden, wird das Finanzamt die Tätigkeit regelmäßig als „Liebhaberei“ qualifizieren und die bisher festgestellten Verluste – rückwirkend – aberkennen. Konnten die Verluste zum Ausgleich anderer Einkünfte, z. B. auch die des Ehegatten genutzt werden, kommt es zu Steuernachzahlungen.
Um etwaigen Diskussionen mit der Finanzverwaltung vorzubeugen, hilft es, bereits ab Beginn der Tätigkeit insbesondere auf folgende Punkte zu achten:
- Erstellung eines Businessplans
- klare Abgrenzung zu privaten Aktivitäten bei Geschäftsideen in den Bereichen Sport, Hobby, Erholung und Freizeit
- Dokumentation der getätigten Aufwendungen und Darlegung der betrieblichen Notwendigkeit (Der Anschein einer Verlagerung von privaten Kosten in den betrieblichen Bereich sollte unbedingt vermieden werden!)
- Die Tätigkeit sollte in einem ernsthaften Umfang ausgeübt werden. Zwei Stunden am Wochenende neben einer Vollzeitstelle dürften regelmäßig nicht zur Anerkennung durch das Finanzamt führen.
- Preise, Werbung (Homepage, Firmenschild u. a.) und Öffnungszeiten sollten „marktüblich“ sein.
- Das Geschäftsmodell sollte fortlaufend auf die im Businessplan enthaltene Einnahme- und Gewinnprognose geprüft werden.
- Stellt sich ein prognostizierter Totalüberschuss auch absehbar nicht ein, sollte die Tätigkeit rechtzeitig aufgegeben und die Unternehmung abgewickelt werden
Das Streitthema der „Liebhaberei“ ist nicht gesetzlich definiert und hat sich aus der Rechtsprechung entwickelt. Die Berücksichtigung der vorgenannten (nicht abschließenden) Tipps, bietet jedoch eine gute Grundlage, um im Streitfall die steuerliche Nutzung von Verlusten abzusichern.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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Wertguthaben: Spielräume für die Lebensarbeitszeit
Die Arbeitswelt wird flexibler – das betrifft auch die Gestaltung individueller Erwerbsverläufe. Immer mehr Beschäftigte möchten bewusst Phasen der Freistellung in ihren Berufsweg integrieren. Ob verlängerte Elternzeit, Pflege eines Angehörigen oder eine berufliche Auszeit: Solche Unterbrechungen erfordern finanzielle Planungssicherheit. Ein rechtlich geregeltes Instrument hierfür sind sogenannte Wertguthaben.
Wertguthaben ermöglichen es, Entgeltbestandteile oder Arbeitszeiten über Jahre hinweg anzusparen – zweckgebunden für eine spätere Freistellungsphase. Anders als bei klassischen Gleitzeitkonten steht dabei nicht der kurzfristige Ausgleich im Vordergrund, sondern eine langfristige Ausrichtung. Die Regelungen sind klar im Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht verankert.
Der zentrale Vorteil: Eingezahlte Beträge bleiben zunächst steuer- und sozialabgabenfrei. Erst bei Auszahlung während der Freistellung kommt es zur Versteuerung sowie einer Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Diese sogenannte nachgelagerte Verbeitragung schafft einen verlässlichen Rahmen für Beschäftigte und Arbeitgeber.
Wertguthaben sind nicht mit Altersvorsorge zu verwechseln. Während gesetzliche Rente, betriebliche Versorgung und private Vorsorge auf den Ruhestand ausgerichtet sind, dienen Wertguthaben ausschließlich der Finanzierung von Auszeiten im aktiven Berufsleben. Eine Nutzung für den Ruhestand ist ausgeschlossen.
Teilnehmen können in der Regel sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Personen mit beherrschendem Einfluss auf ihr Unternehmen, wie etwa Mehrheitsgesellschafter, gelten nicht als abhängig beschäftigt und sind von dieser Regelung ausgenommen.
Ein weiterer Vorteil liegt im fortbestehenden Versicherungsschutz: Während der bezahlten Freistellungsphase aus einem Wertguthaben bleiben Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen. Die Beiträge werden aus dem Guthaben abgeführt – lückenlose Absicherung inklusive.
Wertguthaben eröffnen die Möglichkeit, das Berufsleben individueller zu gestalten – ohne auf Sicherheit verzichten zu müssen. In Zeiten zunehmender Flexibilisierung sind sie ein wichtiges Element für eine moderne Lebensarbeitszeitgestaltung.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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Ist für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ruhiges Fahrwasser in Sicht?
Verglichen mit ihrem Aufkommen beschäftigt die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbSt) überproportional viele Menschen. Angehörige der steuerberatenden Berufe sind sowohl in Zusammenhang mit der Planung von Vermögensnachfolgen als auch im Rahmen der Erstellung von komplexen Steuererklärungen stark gefragt. Die Finanzämter müssen eingereichte Erklärungen auswerten und beurteilen. Viele Fälle landen vor Finanzgerichten bis hin zum Bundesfinanzhof, der sehr regelmäßig offene Punkte klärt. Das nützt manchmal den Steuerpflichtigen, manchmal aber auch nicht, immer aber verursacht neue Rechtsprechung Aufwand. Auch die Finanzverwaltung ist nicht untätig: Die Richtlinien und Erlasse zur Auslegung der gesetzlichen Regelungen sind zahlreich. Bemerkenswert ist, dass die ErbSt seit Jahrzehnten fast durchgängig auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigt. Dessen Urteile zwingen den Gesetzgeber regelmäßig zu Anpassungen und verkleinern gleichzeitig den politischen Spielraum für Reformen.
Aber warum ist das so? Einerseits ist die ErbSt mehr als andere Steuerarten politisch umstritten. Eine Seite will durch höhere Besteuerung des Vermögensübergangs Chancengleichheit herstellen und die Schere nicht größer werden lassen. Andere haben den Schutz des Eigentums auch über Generationen hinweg im Auge und kritisieren zurecht den inzwischen völlig aus dem Ruder gelaufenen Verwaltungsaufwand. Besonderes Gewicht bekommt die Diskussion mit Blick auf die mittelständisch geprägte Wirtschaft und die Frage, ob die ErbSt den Fortbestand mittelständischer Unternehmen gefährden kann oder darf.
Grundproblem ist die Tatsache, dass sich die ErbSt nach dem Wert von Vermögen bemisst, das in vielen Fällen nicht aus Geld, sondern aus Sachwerten bestehen. Dies schafft im ersten Schritt Bewertungsprobleme. Wird Steuer festgesetzt, kann diese nicht unmittelbar mit Sachmitteln bezahlt werden, eine Veräußerung ist aber nicht immer zielführend oder überhaupt möglich. Besonders eingängig ist dies, wenn Werte in Unternehmen gebunden sind. Eine Herausforderung für den Gesetzgeber, der als Lösung Erleichterungen z. B. für Unternehmensvermögen, geschaffen hat. Dass das kompliziert ist, liegt auf der Hand. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben tun ihr Übriges. Gerade im Bereich der Unternehmensnachfolge haben wir inzwischen steuerliche Regelungen, die sehr komplex und mit hoher Unsicherheit behaftet sind. Eigentlich ein unhaltbarer Zustand. Nur die volle Besteuerung von Unternehmen wäre für die deutsche Unternehmenslandschaft wohl noch schlimmer.
Die aktuelle Koalition wird wohl keine grundlegende Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer auf den Weg bringen. Das bewahrt Unternehmen zumindest vor Schlimmerem. Aber sind gute Lösungen überhaupt realistisch? Eine vollständige Abschaffung dürfte politisch kaum durchsetzbar sein und die notwendige radikale Vereinfachung des jetzigen Konzepts kaum grundgesetzkonform gelingen. Bleibt die Idee der Flat-Tax, also ein sehr niedriger, einheitlicher Steuersatz für alle Vermögensarten, eventuell gepaart mit sinnvollen Freibeträgen, die übliches "Familienvermögen" ausnehmen. Das wäre eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung, ist politisch aber wahrscheinlich ebenfalls nicht konsensfähig, weil es an hohen Steuersätzen für hohe Vermögen fehlt. Und was, wenn irgendwann vergessen wird, dass es eine Flat-Tax sein soll und der Steuersatz immer höher wird (siehe Grunderwerbsteuer)?
Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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