Dienstwagen und Arbeitsweg: Falsche Kilometerangaben lohnen sich nicht!
Die private Nutzung eines Dienstwagens stellt einen geldwerten und damit steuerlich relevanten Vorteil dar. Dieser ist monatlich mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs anzusetzen. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte darf der Arbeitnehmer die sogenannte Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Deren Höhe richtet sich unter anderem nach der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Ob dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen entstanden sind, bleibt dabei unberücksichtigt. Zum Ausgleich dieses pauschalierten Werbungskostenabzugs erhöht die Überlassung eines Dienstwagens für entsprechende Fahrten den geldwerten Vorteil um 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises je Kalendermonat und Entfernungskilometer. Das kann den Dienstwagen in Einzelfällen unattraktiv werden lassen, nämlich dann wenn der Arbeitsort sehr weit entfernt ist. Mit den heutigen Homeoffice-Möglichkeiten gibt es diese Fälle häufiger.
Für den Steuerpflichtigen mag es verlockend erscheinen, dem Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug eine geringere Entfernung mitzuteilen, dem Finanzamt gegenüber jedoch eine größere Entfernung geltend zu machen. Auf diese Weise ließe sich durch Reduzierung des geldwerten Vorteils und zugleich Erhöhung des Werbungskostenabzugs (vermeintlich) eine günstigere Einkommensteuerfestsetzung erreichen. Dass sich derartige Falschangaben nicht lohnen, hat das Finanzgericht Niedersachsen jüngst deutlich gemacht. Eine auf widersprüchlichen Entfernungsangaben beruhende Steuerfestsetzung kann nicht nur nachträglich korrigiert werden und zu Steuernachzahlungen führen. Das Gericht hat in einem entsprechenden Fall sogar den Straftatbestand der Steuerhinterziehung bejaht.
Statt unzutreffende Kilometerangaben zu machen, sollten daher lieber gesetzlich vorgesehene Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden. So kann unter strengen Voraussetzungen nur der tatsächliche Nutzungsvorteil besteuert werden. Zudem gelten für bestimmte Elektro(hybrid)fahrzeuge Erleichterungen.
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Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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