Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine Stichtagssteuer!
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ermittelt sich immer nach den Verhältnissen am Stichtag, in der Regel der Tag der Schenkung oder der Todestag. Was danach passiert, spielt höchsten im Falle von Behaltensregelungen oder Sondervorschriften eine Rolle. Das ist in der Praxis gar nicht so eingängig, wie es scheint. Dauert es doch in der Regel mehrere Monate bis sogar Jahre, bis alle Erklärungen abgegeben sind und die Steuer festgesetzt wird. Auch in diesen Fällen ist es unerheblich, wie sich die Werte bis zu diesem Tag entwickelt haben. Die Steuer ist zu bezahlen, auch wenn das Vermögen bis dahin deutlich weniger Wert ist. Gleiches gilt in Erbfällen, wenn Erben und Vermächtnisnehmer erst zeitlich verzögert tatsächlich Verfügungsmacht über das Vermögen erhalten. Relevanz kann das besonders bei Kapitalvermögen, wie z. B. Aktien haben, aber auch bei Immobilien ist in Einzelfällen ein Wertverfall denkbar. An diesem Grundsatz hat sich auch dadurch nichts geändert, dass der Bundesfinanzhof kürzlich für einen Erlass der Steuer entschieden hat, weil der Erbe die Werte des Nachlasses nie erhalten hat. Der Sachverhalt war so besonders gelagert, dass dem Urteil kaum breite Bedeutung zukommen dürfte.