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Minderung des Umsatzsteuersatzes für den Zeitraum 01.07.-31.12.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus den Medien haben Sie sicherlich bereits erfahren, dass Bundestag und Bundesrat am 29. Juni 2020 als Teil des Konjunkturpakets eine befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes beschlossen haben. In den folgenden Abschnitten geben wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:
1. Allgemeines:
Für alle in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 ausgeführten Leistungen wird der Steuersatz von 19% (7%) auf 16% (5%) reduziert. Maßgeblich für die Ausführung der Leistung/Teilleistung ist das Leistungsdatum. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung, der Entgeltvereinnahmung oder Rechnungserteilung kommt es nicht an. Dabei ist eine Unterscheidung zwischen Soll- oder Ist-Versteuerung nicht erforderlich.
2. Wann gilt eine Leistung als ausgeführt?
- Lieferungen: Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. Abnahme der Ware
- Versand / Beförderung einer Lieferung im Inland: Beginn der Beförderung oder Versendung
- sonstige (Teil-)Leistungen: Zeitpunkt der Vollendung der (Teil-)Leistung
- innergem. Erwerb: Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird (Orientierung am Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats)
Folgende Besonderheiten sind dabei zu beachten:
2.1. Besonderheit: Teilleistung
Eine Teilleistung wird in dem Zeitpunkt ausgeführt, indem sie vollendet und abgenommen wird. Eine Leistung kann in Teilleistungen zerlegt werden, wenn
- die Teilleistungen wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbar von der Gesamtleistung sind
- ein Entgelt für die Teilleistungen gesondert vereinbart und abgerechnet wurde
- die Teilleistung vom Kunden gesondert abgenommen bzw. beendet wurde.
Das bedeutet z.B., dass für Teilleistungen, die vor dem 1. Juli 2020 nach den obigen Kriterien erbracht werden, noch die Umsatzsteuersätze von 19% (7%) anzuwenden sind. Leistungen, deren Erbringung gegenüber dem Kunden vor dem 1. Juli 2020 begonnen haben, die aber nicht in Teilleistungen zerlegt werden können und in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 beendet werden, sind vollständig mit den ermäßigten Steuersätzen von 16% (5%) abzurechnen.
2.2. Besonderheit: Anzahlungen
Die vorläufige Umsatzsteuer der Anzahlung entsteht im Zahlungszeitpunkt. Für den Umsatzsteuersatz der der Anzahlung zugrundeliegenden Leistung insgesamt ist das Ausführungsdatum relevant. Verdeutlicht wird dies anhand der folgenden zwei Fälle:
a) Anzahlung vor dem 30.06.2020 erhalten/geleistet und Leistung zwischen 01.07.-31.12.2020
Die Anzahlung wird mit 19% (7%) versteuert. Die Gesamtleistung wird 16% (5%) versteuert. Einer Berichtigung der Anzahlungsrechnung bedarf es nicht. In der Schlussrechnung sollte stattdessen die Anzahlungsrechnung netto mit 19% (7%) Umsatzsteuer offen abgezogen und die gesamte Leistung mit 16% (5%) versteuert werden.
b) Anzahlung zwischen 01.07.-31.12.2020 erhalten/geleistet und Leistung ab 01.01.2021
Die Anzahlung wird mit 16% (5%) versteuert. Die Gesamtleistung wird mit dem „alten“ Steuersatz 19% (7%) versteuert. In der Schlussrechnung sollte die Anzahlungsrechnung netto mit 16% (5%) Umsatzsteuer abgezogen werden.
2.3. Besonderheit: Dauerleistungen
Im Falle einer sonstigen Leistung wird in drei Kategorien unterschieden:
a) unbefristete Verträge: Bspw. Mietverträge oder Mitgliedsbeiträge: In der Regel Ausführung in Teilleistungen. Die Abrechnungsmodalitäten, die vor dem 1. Juli 2020 vereinbart wurden, definieren den Umfang der Teilleistung. Zu Teilleistungen siehe Abschnitt 2.1 dieses Schreibens.
b) befristete Verträge: Bspw. Jahreskarten/Abos: Ausführungsdatum der Leistung ist das Ende der Vertragslaufzeit, wenn nur eine Zahlung erfolgt. Das bedeutet z.B., falls für ein Jahresabo 2020 zu Beginn des Jahres eine Zahlung mit 19% Umsatzsteuer geleistet wurde, ist diese Leistung nun insgesamt mit 16% abzurechnen. Falls für einen kürzeren Zeitabschnitt abgerechnet wird (z.B. halbjährlich), liegen auch hier insoweit Teilleistungen vor. Das bedeutet, dass obiges Jahresabo für das erste Halbjahr 2020 mit 19% und das zweite Halbjahr 2020 mit 16% Umsatzsteuer abzurechnen ist.
c) Spezialfall: Leasing-Verträge: Es handelt sich in der Regel um Teilleistungen, siehe 2.1. Teilleistungen.
Handelt es sich bei den Dauerleistungen um wiederkehrende Lieferungen - außer Strom, Wasser etc. – wird die Dauerleistung an jedem Tag jeder einzelnen Lieferung durchgeführt.
2.4. Besonderheit: Gutscheine
Bei Gutscheinen wird zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden: Bei Einzweckgutscheinen gilt die Leistung im Verkaufszeitpunkt als ausgeführt. Die spätere Gutscheineinlösung, also die tatsächliche Lieferung bzw. Leistungserbringung, ist für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant. Bei Mehrzweckgutscheinen handelt es sich lediglich um einen Geldumtausch; hier entsteht keine Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Ausgabe. Die Leistung wird erst ausgeführt, wenn mit dem Gutschein bezahlt wird. Das bedeutet, bei Einlösung eines Mehrzweckgutscheins zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 wird die Leistung mit 16% besteuert.
2.5. Besonderheit: Minderung des Entgeltes bzw. des Umsatzes
Eine Minderung des Umsatzes kann sich bei Skonti, Rabatten, Zahlungsausfällen etc. ergeben. Bei einer Änderung der Umsatzbemessungsgrundlage muss stets ein Bezug zur ausgeführten Leistung hergestellt werden. Wurde z.B. die Leistung vor dem 30.06.2020 erbracht, aber erst ab dem 01.07.2020 ein Skontoabzug in Anspruch genommen, ist der Skontoabzug wie die dazu gehörige Leistung mit 19% (7%) zu versteuern.
Bei einem Umtausch gegen eine andere Ware ergibt sich die Besonderheit, dass die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht wird und eine neue Lieferung der anderen Ware ausgeführt wird. Wurde z.B. Ware vor dem 30.06.2020 veräußert und zwischen 01.07.-31.12.2020 gegen andere Ware getauscht, wird der ursprüngliche Verkaufsvorgang mit 19% (7%) storniert und ein neuer Verkaufsvorgang mit 16% (5%) umgesetzt.
3. Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer und Nichtbeanstandungsregelung
Grundsätzlich gilt, dass eine unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer stets auch dem Finanzamt geschuldet wird. Der Rechnungsempfänger wiederum darf sich nicht die in der Rechnung ausgewiesene, sondern lediglich die gesetzlich gültige Umsatzteuer erstatten lassen.
Hat der leistende Unternehmer im Juli 2020 Leistungen an einen anderen Unternehmer erbracht und in der Rechnung fälschlicherweise 19% (7%) ausgewiesen und diesen Steuerbetrag an das Finanzamt abgeführt, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. Gleichzeitig kann der Leistungsempfänger die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in voller Höhe abziehen.
Wir empfehlen Ihnen, Mietverträge, Leasingverträge etc. mit einem explizit genannten Umsatzsteuersatz von 19% (7%) für den Leistungszeitraum 01.07.-31.12.2020 auf 16% (5%) zu korrigieren. Falls in den Verträgen eine Rechnungsnummer angegeben wurde, ist für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 eine neue Rechnungsnummer zu vergeben. Beides ist mit einem Ergänzungsschreiben mit expliziten Bezug auf den ursprünglichen Vertrag möglich.
Bei weitergehenden Fragen kommen Sie gerne kurzfristig auf unsere Ansprechpartner Nina Graeff (040 – 734420690) und Stephan Dreckmann (040 – 734420790) zu.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | Kontakt
Gestaltungsalternativen für die Beteiligung von Erben an Familienunternehmen
Bei der Weitergabe von Anteilen an Familienunternehmen zeigen sich vielschichtige Probleme, die neben wirtschaftlichen und steuerlichen Aspekten vor allem durch familiäre Gesichtspunkte gekennzeichnet sind. Einerseits erweitert sich häufig die Anzahl der Erben von Generation zu Generation. Andererseits sind nicht alle Erben fähig oder willens, die Gesellschafterrechte zielführend im Interesse des Unternehmens auszuüben. Dennoch ist es meistens die Zielsetzung der vererbenden Generation, die Erben zu gleichen Teilen an den Unternehmensvermögen und dem künftigen Unternehmenserfolg zu beteiligen.
In dieser Situation, in der einzelne Erben zwar an dem Unternehmen beteiligt werden sollen, diese jedoch entweder nicht willens oder fähig sind, eine Gesellschafterposition zielführend auszuüben, eignen sich die Beteiligungsformen der sogenannten stillen Beteiligung respektive der sogenannten Unterbeteiligung.
Die stille Gesellschaft ist die Beteiligung am Handelsgewerbe eines Anderen und ist in ihren Grundzügen im HGB geregelt. Durch eine stille Gesellschafterstellung kann eine Partizipation am Unternehmensergebnis erfolgen, ohne dass der stille Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligt wird, Zugriff auf das Vermögen des Handelsgewerbes hat oder eine persönliche Haftung eingeht. Demgegenüber kann eine Verlustbeteiligung, welche ohnehin auf die Höhe der Einlage beschränkt ist, gänzlich abbedungen werden. Still heißt die Gesellschaft, weil es sich um eine reine Innengesellschaft handelt, die nach außen nicht in Erscheinung tritt. Da die gesetzlichen Vorschriften zur stillen Gesellschaft dispositiv sind, lässt sich diese sehr variabel ausgestalten.
Neben der stillen Gesellschaft kann sich eine Unterbeteiligung anbieten, die keine Partizipation an einer Gesellschaft vermittelt, sondern am Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters, dem sogenannten Hauptbeteiligten. Aufgrund des Fehlens expliziter gesetzlicher Regelungen lässt sich eine Unterbeteiligung weitgehend frei gestalten, jedoch ist für die Ausgestaltung einer Unterbeteiligung der Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft maßgeblich.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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Elternteilzeit - Fallstricke für Arbeitgeber
Bei der Begründung und Formulierung der Ablehnung eines Teilzeitverlangens eines Arbeitnehmers in der Elternzeit müssen Arbeitgeber und Personalchefs ein gesteigertes Maß an Sorgfalt aufwenden. In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts im September 2019 wurde entschieden, dass eine Berufung nur auf diejenigen Gründe statthaft wäre, die bereits im Ablehnungsschreiben enthalten waren. Nach dieser Rechtsprechung ist klar: Wenn der Arbeitgeber bekannte oder konkret absehbare Gründe im Ablehnungsschreiben nicht angibt, trägt er die Konsequenzen. Damit verdichtet sich die bisherige arbeitnehmerfreundliche Linie. Eine gewisse Erleichterung gibt es für den Arbeitgeber. Im Ablehnungsschreiben muss nur der wesentliche Kern der betrieblichen Hinderungsgründe benannt sein, einer substantiierten Darlegung bedarf es nicht. Die Sorgfaltspflicht freilich trifft zukünftig beide Parteien des Arbeitsverhältnisses: So kann der Arbeitnehmer nach Antragsstellung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit nicht mehr einseitig ändern, wenn die Verteilung der Arbeitszeit eine Bedingung für den Teilzeitantrag war.
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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
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Gesellschafterversammlung im Onlinechatraum
Das Virus hat das Gesellschaftsrecht infiziert. In unzähligen Unternehmen sind Beschlüsse in Versammlungen zu fassen, die im Moment unter den Restriktionen des gesetzgeberischen Shutdown entweder überhaupt nicht stattfinden oder - unter Beachtung des Vorsichtsprinzips - nicht stattfinden sollen. Dagegen stehen statutarische Vorgaben für die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen mit der Zielrichtung einer effizienten Willensbildung und gleichzeitig unter Wahrung von Minderheitsrechten. Die Kompetenzabstufungen der Organe liegen auf Eis, sind faktisch suspendiert. Gleichzeitig ist zu beobachten, dass unter dem Einfluss der schlagartigen Umstellungen - bis in die kleinsten Kapillaren unseres gesellschaftlichen Lebens - Lösungen statthaft werden, von denen man gemeint haben würde, dass sie als bürokratische Monumente nicht verrückbar wären. Industrie 4.0 hält Einzug: der Gesetzgeber unternimmt - vorerst begrenzt auf das Jahr 2020 - mit seinem Corona-Gesetz (CoronaG) einen vorsichtigen Schritt in eine vermutlich anhaltend digitalere Welt der Durchführung von Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen. Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen brauchen den Diskurs, die Abwägung und die Entscheidungspfade, damit die verantwortlichen Personen in Versammlungen und Sitzungen Entscheidungen im Beschlusswege herbeiführen können. Dies gilt für standardisierte Beschlussgegenstände (Jahresabschluss, Gewinnverwendung, Amtsträgerbestellung), genauso für punktuelle Entscheidungen gerade in Zeiten des gebotenen Krisenmanagements. Das CoronaG sieht im Wege digitaler Erleichterungen temporäre Ausnahmen von strengen gesetzlichen Formalien vor. Für das Krisenjahr 2020 wird die erforderliche Flexibilität geschaffen, um kurzfristig und unter breiter Ausnutzung virtueller Abhaltungsformen (Videokonferenzen, Chat-Rooms) über das "wann" und "wie" der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung zu entscheiden. Für GmbHs etwa wird die bislang schon relativ flexible Handhabung erweitert, wonach Beschlüsse in Schriftform oder Textform nun nicht mit Einverständnis sämtlicher, sondern lediglich mit einfacher Mehrheit der Gesellschafter gefasst werden können. Versammlungen ohne physische Präsenz werden auch für Genossenschaften und Vereine ohne entsprechende Satzungsregelegung ermöglicht. Vereine können Beschlüsse außerhalb von Versammlungen fassen. Organe von Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und WEGs, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleiben vorübergehend im Amt, sofern eine Neubestellung nicht möglich ist. Für WEGs schließlich wird angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans gilt. Die Frist für die Zulässigkeit der Eintragung einer Umwandlung wird von acht auf zwölf Monate verlängert. Die legitime Intention ist, die Schlagkraft und die Handlungsfähigkeit der Rechtseinheiten zu gewährleisten. Das bringt zum einen Rechtssicherheit, zum anderen freilich nimmt man erhebliche Verkürzungen des Minderheitenschutzes in Kauf. Das Bedarf einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung: Der Gesetzgeber rechtfertigt die Einschnitte mit den besonderen Umständen des Lebensschutzes und durch eine zeitliche und sachliche Begrenzung; ob das trägt und wie es in 2021 weiter geht, bleibt abzuwarten.
Schenkung von KG-Anteilen unter Vorbehaltsnießbrauch
Schenkungen von KG-Anteilen unter Vorbehaltsnießbrauch werden in der Praxis häufig als Lösung für Nachfolgeproblematiken angesehen. Allerdings haben sich in den letzten Jahren vermehrt steuerliche Problemstellungen aufgetan, die eine Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt erschwert haben. So stand beispielsweise die Betriebsvermögensbegünstigung in Frage, wenn der Beschenkte dem Übergeber als Nießbraucher Stimmrechtsvollmacht erteilt hat. Dem ist der Bundesfinanzhof nun überraschend entgegengetreten. Damit ist diese Möglichkeit wieder steuerunschädlich eröffnet.
Trotzdem verbleiben bei Anteilsübertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt zahlreiche - nicht nur steuerliche - Fallstricke. Es empfiehlt sich daher, Nießbrauchsgestaltungen in Zusammenhang mit Gesellschaftsanteilen sorgfältig unter verschiedensten Gesichtspunkten zu untersuchen. Vor allem Klarheit und Eindeutigkeit der Regelungen zur tatsächlichen Umsetzung sollten immer auf dem Prüfstand stehen. Manchmal kommt es nämlich im Nachgang nicht nur zu Streit mit dem Finanzamt, sondern auch zwischen den Beteiligten.
Steuerhinterziehungszinsen aufgrund unterlassener Schenkungsanzeige
Schenkungen sind dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, wenn der Schenkung nicht ausnahmsweise ein notariell beurkundeter Vertrag zugrunde liegt. Betroffen sind z. B. Geldschenkungen oder die Übertragung von Kapitalvermögen. Wird die Schenkung nicht angezeigt und kommt es dadurch zu gar keiner oder erst zu einer späteren Festsetzung der Schenkungsteuer, kann Steuerhinterziehung vorliegen. Strafrechtlich kann der Hinterziehung mit einer Selbstanzeige begegnet werden. Trotzdem werden auf eine (viel) später festgesetzte Schenkungsteuer Hinterziehungszinsen in Höhe von derzeit 6 % pro Jahr erhoben. Der Zinslauf für die Hinterziehungszinsen beginnt dabei nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit dem Tag, an dem bei ordnungsgemäßer Anzeige und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer beim zuständigen Finanzamt ein Schenkungsteuerbescheid ergangen wäre.
BFH zeigt sich bei steuerfreier Veräußerung von Privatimmobilien nach Eigennutzung großzügig
Immobilien des steuerlichen Privatvermögens können steuerfrei verkauft werden, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mindestens 10 Jahre liegen. Bei Veräußerung der eigenen Wohnimmobilie gilt die Steuerbefreiung jedoch auch bei Nichteinhaltung der Frist: Nämlich dann, wenn die Immobilie seit der Anschaffung ausschließlich oder zumindest im Kalenderjahr der Veräußerung sowie den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Genau diese zweite Alternative ist nun strittig geworden und musste vom Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht werden. Steuerzahler und Finanzamt waren sich nämlich uneinig, ob es ausreicht, wenn im Jahr vor der Veräußerung zumindest zeitweilig eine Eigennutzung erfolgte und die Immobilie ansonsten fremdvermietet wurde.
Der BFH hat sich hier nun großzügig gezeigt und entschieden, dass sich die Selbstnutzung zwar auf das ganze "mittlere Kalenderjahr" erstrecken muss, es im ersten Jahr und im Jahr der Veräußerung aber ausreicht, wenn die Wohnung an zumindest einem Tag selbst genutzt wird.
Die Entscheidung ist für verschiedene Fälle interessant: Soll die selbstgenutzte Immobilie veräußert werden und kommt es bis zur Veräußerung zu einer zeitweiligen Vermietung (z. B. an den künftigen Käufer), muss dies der Steuerfreiheit nicht entgegenstehen. Wird die Eigennutzung erst vor der Veräußerung aufgenommen, ist für die Steuerfreiheit keine Nutzung über drei Jahre, sondern nur über ein Jahr und - im Idealfall - zwei Tage notwendig.
Im Übrigen hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass sich die Steuerfreiheit auch auf einen im Rahmen einer nichtselbständigen Arbeit als häusliches Arbeitszimmer genutzten, untergeordneten Teil einer Wohnung erstreckt. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BFH im Revisionsverfahren auch hier großzügig zeigen wird.
Ausgefallene Gesellschafterdarlehen bei der vermögensverwaltenden GmbH
Die Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH mit Holdingfunktion kann vor allem aus steuerlicher Sicht sinnvoll sein. Bei einer positiven Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage bleiben beispielsweise Dividenden und Veräußerungsgewinne unter bestimmten Voraussetzungen zu 95% bei der steuerlichen Gewinnermittlung außer Ansatz. Im Krisenfall verhindert die zwischengeschaltete Holding aber auch eine optimale Nutzung von Verlusten, weil eine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften nur eingeschränkt möglich ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung des Ausfalls von Gesellschafterdarlehen weiter konkretisiert. Es ging um die Frage, ob ausgefallene Gesellschafterdarlehen, die ein über eine Holding mittelbar beteiligter Gesellschafter direkt an die Beteiligung gegeben hat, als Betriebsausgaben abgezogen werden können, da nach Ansicht des Gesellschafters eine gewerbliche Darlehenshingabe vorlag.
Der BFH hat jedoch entschieden, dass auch hohe Darlehenssummen nicht ohne Weiteres zu einer gewerblichen Darlehenshingabe führen. Eine gewerbliche Darlehenshingabe, und damit der potentielle Betriebsausgabenabzug bei Ausfall des Darlehens, setzt das Tatbestandsmerkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus, d. h. die Tätigkeit muss am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten werden.
Eine Darlehnsgewährung ausschließlich für eigene Rechnung deutet hingegen im Regelfall darauf hin, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird und somit gerade keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Zwar führt der endgültige (teilweise) Ausfall einer Darlehensforderung in der privaten Vermögenssphäre nach den kontrovers diskutierten Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2019 grundsätzlich zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Jedoch enthält die Neuregelung eine Beschränkung der Verlustverrechnung auf einen Betrag von 10.000 EUR pro Jahr.
Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | Kontakt
Veranlagung von Arbeitnehmern ohne Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in Deutschland
International tätige Unternehmen müssen sich immer auch mit den steuerlichen Folgen der Mitarbeitermobilität befassen. Auch ausländische Arbeitnehmer erzielen deutsche Einkünfte, sobald sich diese zur Ausübung im Inland aufhalten. Dazu zählen beispielsweise Treffen oder Besprechungen mit ausländischen Vertriebsmitarbeitern am Firmenstammsitz. Auch eine Abfindungszahlung betreffend eine frühere Tätigkeit, die in Deutschland steuerpflichtig war, führt zu deutscher beschränkter Steuerpflicht.
Eine häufig günstige Veranlagung mit der Aussicht auf Steuererstattungen steht bisher nur beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern mit EU/EWR-Wohnsitz und -Staatsangehörigkeit offen. Ein Ausweg stellt in diesen Fällen das Speichern eines Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal dar, da dies die Veranlagung verpflichtend machte. Beträgt der auf das Inland entfallende Arbeitslohn bis zu 11.900 EUR im Kalenderjahr, ist ab 2020 auch in diesem Fall keine Veranlagung mehr verpflichtend und damit auch nicht mehr möglich. Dies kann sich nachteilig auswirken.
Ebenfalls negativ wirkt die neue Pflichtveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige mit mehreren Arbeitgebern im Inland oder mit ermäßigt ("1/5-Regelung") besteuerten Einkünften (z. B. Abfindungszahlungen, Entlassungsentschädigungen, aber vor allem auch Vergütungen mit langfristiger Anreizwirkung wie Aktienoptionen). Hier wird es im Rahmen der Veranlagung regelmäßig zu erheblichen Steuernachzahlungen kommen. Insbesondere im Fall der Verhandlung über Abfindungszahlungen von Mitarbeitern, die sich bereits wieder im Ausland befinden, muss diese Neuregelung beachtet werden. Möglicherweise kann es im Sinne der Arbeitnehmerbeziehung sinnvoll sein, im Rahmen des Lohnsteuerabzugs auf Anwendung von Vergünstigungsregelungen zu verzichten, um späteren Nachzahlungen in einem Veranlagungsverfahren vorzubeugen. Andererseits ist bei Nicht-Anwendung der 1/5-Regelung im Einzelfall die Antragsveranlagung gesperrt, was wiederum nachteilig wirken kann. Für die Arbeitgeber ist die Komplexität der steuerlichen Thematik damit nochmals gestiegen.
Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | Kontakt
Das Coronavirus und die Bilanzierung im Jahresabschluss
Die aktuelle Corona-Pandemie hat verschiedene Auswirkungen auf die Erstellung des Jahresabschlusses. Die zentrale Frage ist dabei, ob der Ausbruch und die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus als wertbegründende Ereignisse im Jahr 2019 oder erst 2020 stattfanden. Wertbegründende Umstände, die erst in 2020 stattfanden, haben keinen Einfluss auf die Bewertung zum 31.12.2019. Erste Fälle von Infektionen bei Menschen sind jedoch bereits Anfang Dezember 2019 bekanntgeworden. Da aber erst die sprunghafte Ausweitung der Infektionen zu den aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen geführt hat und diese Ausweitung erst ab dem Januar 2020 aufgetreten ist, ist nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) i. d. R. trotzdem davon auszugehen, dass das Auftreten des Coronavirus als weltweite Gefahr wertbegründend dem Jahr 2020 zuzuordnen ist und etwaige bilanziellen Konsequenzen in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31.12.2019 zu berücksichtigen sind. Diese Meinung wird in der Literatur jedoch nicht einheitlich vertreten.
Anhang
Werden die Entwicklungen rund um das Coronavirus nach den obigen Überlegungen als wertbegründend in 2020 eingestuft, ist im Anhang des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 über Art und finanzielle Auswirkungen zu berichten, wenn die Auswirkungen der Corona-Krise ein „Vorgang von besonderer Bedeutung“ darstellen. Dies muss jedes Unternehmen im Einzelfall entscheiden.
Lagebericht
Eine Berichtspflicht zur Auswirkung des Coronavirus im Risikobericht des Lageberichts besteht, wenn die möglichen Entwicklungen zu negativen Abweichungen von Prognosen oder Zielen des Unternehmens führen können, es sich dabei um ein wesentliches Einzelrisiko handelt und andernfalls kein zutreffendes Bild von der Risikolage des Unternehmens vermittelt wird. Insbesondere ist über bestandsgefährdende Risiken zu berichten. Wenn bereits eine geänderte Erwartung des Managements zu den prognostizierten Leistungsindikatoren besteht, ist dies im Prognosebericht zu verarbeiten.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | Kontakt
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