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Juli 2026
Verrechnungspreise: Die Betriebsprüfung wird anspruchsvoller!
Verrechnungspreise gehören seit Jahren zu den Prüfungsschwerpunkten der Finanzverwaltung. Mit den jüngsten gesetzlichen Änderungen hat sich diese Entwicklung noch einmal deutlich beschleunigt. Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen sollten deshalb ihre Dokumentation und internen Prozesse kritisch überprüfen.
Besonders praxisrelevant sind die verschärften Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten. Seit 2025 ist im Rahmen einer Außenprüfung unter anderem eine sogenannte Transaktionsmatrix innerhalb von nur 30 Tagen vorzulegen. Gleichzeitig wurden die Fristen für die Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation erheblich verkürzt. Die Folge: Unternehmen müssen ihre Unterlagen faktisch laufend aktuell halten. Wer erst auf die Prüfungsanordnung wartet, gerät schnell unter erheblichen Zeitdruck.
Hinzu kommt, dass sich der Fokus der Betriebsprüfung zunehmend auf verfahrensrechtliche Fragen verlagert. Prüfer verlangen immer häufiger die Herausgabe steuerlich relevanter E-Mails oder anderer digitaler Kommunikation. Zwar bestehen hierbei rechtliche Grenzen, dennoch zeigt sich in der Praxis, dass eine unzureichende Dokumentation schnell den Vorwurf einer Verletzung von Mitwirkungspflichten nach sich ziehen kann. Dies eröffnet der Finanzverwaltung unter Umständen Schätzungsbefugnisse, die die Position des Steuerpflichtigen erheblich schwächen. Auch materiell-rechtlich verschärft sich die Prüfungspraxis. Im Mittelpunkt stehen derzeit insbesondere immaterielle Wirtschaftsgüter, konzerninterne Finanzierungen sowie Jahresendanpassungen. Gerade bei immateriellen Werten hinterfragt die Finanzverwaltung verstärkt, welche Konzerngesellschaft tatsächlich die wesentlichen Funktionen ausübt und damit Anspruch auf die entsprechenden Erträge hat. Ebenso werden konzerninterne Darlehen und Cash-Pooling-Strukturen deutlich kritischer geprüft als noch vor wenigen Jahren. Schließlich gewinnen auch die umsatzsteuerlichen Auswirkungen von Verrechnungspreisanpassungen zunehmend an Bedeutung.
Für Unternehmen ergibt sich daraus ein klarer Handlungsauftrag. Verrechnungspreise sollten nicht erst im Rahmen einer Betriebsprüfung thematisiert werden. Entscheidend ist vielmehr eine vorausschauende Dokumentation, die wirtschaftliche Abläufe, Entscheidungsprozesse und Vertragsbeziehungen nachvollziehbar abbildet. Ebenso wichtig ist eine enge Abstimmung zwischen dem Finanzbereich und operativen Einheiten. Nur so lassen sich Inkonsistenzen vermeiden, die später zum Ausgangspunkt umfangreicher Prüfungsmaßnahmen werden können.
Die aktuellen Entwicklungen zeigen deutlich, Verrechnungspreise sind längst nicht mehr nur ein Spezialthema großer Konzerne. Auch mittelständische Unternehmensgruppen mit internationalen Geschäftsbeziehungen sollten ihre Dokumentation regelmäßig überprüfen und an die verschärften gesetzlichen Anforderungen anpassen. Eine frühzeitige Vorbereitung reduziert nicht nur das Risiko von Hinzuschätzungen, sondern erleichtert auch einen reibungsloseren Ablauf künftiger Betriebsprüfungen.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | Kontakt
Unternehmensverkauf: Earn-out-Zahlungen können Steuervorteile zu Nichte machen!
Wer sein Einzelunternehmen oder seinen Anteil an einer Personengesellschaft veräußert, unterliegt mit dem Veräußerungsgewinn der Einkommensbesteuerung und zwar grundsätzlich in voller Höhe. Bei Kapitalgesellschaftsanteilen ist das anders, denn hier gilt das Teileinkünfteverfahren. Um die typischerweise hohe Steuerbelastung bei Personengesellschaften abzumildern, kann der Veräußerungsgewinn nach der Fünftel-Methode oder mit dem so genannten „halben Steuersatz“ besteuert werden. Voraussetzung für die Anwendung der oftmals günstigeren Besteuerung zum „halben Steuersatz“ ist, dass der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat und außerordentliche Einkünfte, insbesondere Veräußerungsgewinne, erzielt, die "zusammengeballt" zufließen. Die Vergünstigung kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Bei Gesellschaftern von Personengesellschaften eine wichtige und sehr praxisrelevante Regelung.
Um Unsicherheiten bei der Kaufpreisgestaltung zu umgehen, haben sich in Unternehmenskaufverträgen „Earn-out-Klauseln“ etabliert. Der von Käufer und Verkäufer vereinbarte Kaufpreis wird dabei in einen festen und einen variablen Teil aufgeteilt. Während der Basiskaufpreis am Verkaufsstichtag zu zahlen ist, sind die variablen Anteile an künftig zu erfüllende Bedingungen geknüpft und erst bei deren Erreichen zu zahlen. Die Finanzverwaltung hat etwaige Earn-out-Zahlungen in der Vergangenheit – eher großzügig - als rückwirkendes Ereignis gewertet. Der variable Kaufpreis galt als im Veranlagungszeitraum der Veräußerung zugeflossen gilt und erfüllte die Voraussetzungen der Anwendung der eingangs vorgestellten Begünstigungsregelungen, was zur Folge hatte, dass der Veräußerer den gesamten Verkaufsgewinn ermäßigt besteuern lassen konnte.
Konträr zur wohlwollenden Verwaltungsauffassung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) positioniert. Er hat seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und entschieden, dass Earn-out-Zahlungen erst im Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Zuflusses als nachträgliche Einnahmen der Besteuerung zu unterwerfen sind. In seiner Urteilsbegründung bezog sich der BFH insbesondere auf die vorausgegangene Rechtsprechung, dass es sich bei der gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderung um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche handele, bei denen im Zeitpunkt der Veräußerung weder feststeht, ob die Forderung entsteht, noch wie hoch diese sein wird.
Durch das Urteil ist klargestellt, dass der variable Kaufpreisanteil nicht die Voraussetzungen der ermäßigten Besteuerung erfüllt und im Zeitpunkt des Zuflusses unter Anwendung des in diesem Veranlagungszeitraum geltenden persönlichen Steuersatz zu versteuern ist. Das Urteil ist neben der Versagung der ermäßigten Besteuerung von Earn-out-Zahlungen auch dahingehend problematisch, dass der BFH offengelassen hat, ob bei einer Veräußerung mit variablem Kaufpreisbestandteil der vereinbarte Basiskaufpreis weiterhin die Voraussetzung als außerordentliche Einkünfte (Zusammenballung) erfüllt. Diese liegt in der Regel nur vor, wenn die Einkünfte geballt, also in einem Veranlagungszeitraum zufließen.
Um die, sich aus der aktuellen BFH-Rechtsprechung ergebende, unsichere Rechtslage zu umgehen, empfiehlt es sich erfolgsabhängige Anteile als negative Earn-outs zu strukturieren. Käufer und Verkäufer vereinbaren die zu erfüllenden Zielgrößeren dabei als auflösende Bedingung. Der Veräußerer realisiert dabei den gesamten Veräußerungspreis inklusive variabler Komponenten am Veräußerungsstichtag. Werden vereinbarte Ziele künftig nicht erreicht und variable Anteile zur Rückzahlung an den Käufer fällig, wirkt die auflösende Bedingung als rückwirkendes auf den Veräußerungszeitpunkt zurück.
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