Acht Personen rudern in einem langen Boot auf einem ruhigen Gewässer. Der Hintergrund ist neblig und blau, während Sonnenstrahlen auf die Wasseroberfläche scheinen.

Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.

Homeoffice im Ausland - das Steuerrecht ist im Spiel!

Ein Mitarbeiter will im Ausland im Homeoffice arbeiten? Das Steuerrecht muss mitgedacht werden! Es droht die Gefahr, dass allein aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice eine steuerlich relevante Betriebsstätte entsteht. Eine solche ist mindestens mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden, schlimmstenfalls droht Doppelbesteuerung.

Gerade aus deutscher Sicht ist die Thematik komplex: Unsere nationale Herangehensweise sieht die Hürden für eine Homeoffice-Betriebsstätte vergleichsweise hoch. In anderen Ländern kann das anders sein, mancherorts kommt es überraschend leicht zu einer Betriebsstätte.

In der Theorie dürften die Sichtweisen der einzelnen Länder eigentlich nicht zu sehr differieren, da Grundlage das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen ist. Die Abkommen orientieren sich wiederum regelmäßig am Musterabkommen der OECD, zu dem die OECD eine erläuternde Musterkommentierung herausgibt. Diese wurde Ende 2025 überarbeitet und sieht neue Leitlinien für Homeoffice-Betriebsstätten vor. Hier ist zunächst klargestellt, dass das Homeoffice über mindestens 6 Monate bestehen muss; "Workation" bleibt damit außen vor. Laut OECD soll eine Betriebsstätte auch nur dann in Frage kommen, wenn der Mitarbeiter mindestens 50 % seiner gesamten Arbeitszeit im Homeoffice verbringt. Schließlich darf nur dann eine Betriebsstätte angenommen werden, wenn die Tätigkeit im Homeoffice "wirtschaftlich begründet" ist. Das ist eindeutig gegeben, wenn die Anwesenheit des Mitarbeiters im Ausland zwingend erforderlich ist, nicht dagegen, wenn der Mitarbeiter nur so ans Unternehmen gebunden werden kann oder Kosten gespart werden. Dazwischen dürfte es zahlreich Zweifelsfälle geben.

Im Juni hat sich nun auch die deutsche Finanzverwaltung zur Homeoffice-Betriebsstätte geäußert. Im Grundsatz will sich Deutschland beim ausländischen Homeoffice an der OECD-Empfehlung orientieren. Allerdings steht diese im Widerspruch zur grundlegenden deutschen Maßgeblichkeit der Verfügungsmacht des Arbeitsgebers am Homeoffice. Es bleibt daher spannend, ob in Deutschland wirklich eine Steuerfreistellung erreicht werden kann, wenn im Ausland Betriebsstättengewinne erfasst werden. Nur wenn sich deutsche Finanzverwaltung und Rechtsprechung entsprechend verhalten, wird Arbeiten im Homeoffice auch im Ausland sinnvoll umsetzbar sein.


Christian Kaußen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Verrechnungspreise: Die Betriebsprüfung wird anspruchsvoller!

Verrechnungspreise gehören seit Jahren zu den Prüfungsschwerpunkten der Finanzverwaltung. Mit den jüngsten gesetzlichen Änderungen hat sich diese Entwicklung noch einmal deutlich beschleunigt. Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen sollten deshalb ihre Dokumentation und internen Prozesse kritisch überprüfen.

Besonders praxisrelevant sind die verschärften Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten. Seit 2025 ist im Rahmen einer Außenprüfung unter anderem eine sogenannte Transaktionsmatrix innerhalb von nur 30 Tagen vorzulegen. Gleichzeitig wurden die Fristen für die Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation erheblich verkürzt. Die Folge: Unternehmen müssen ihre Unterlagen faktisch laufend aktuell halten. Wer erst auf die Prüfungsanordnung wartet, gerät schnell unter erheblichen Zeitdruck.

Hinzu kommt, dass sich der Fokus der Betriebsprüfung zunehmend auf verfahrensrechtliche Fragen verlagert. Prüfer verlangen immer häufiger die Herausgabe steuerlich relevanter E-Mails oder anderer digitaler Kommunikation. Zwar bestehen hierbei rechtliche Grenzen, dennoch zeigt sich in der Praxis, dass eine unzureichende Dokumentation schnell den Vorwurf einer Verletzung von Mitwirkungspflichten nach sich ziehen kann. Dies eröffnet der Finanzverwaltung unter Umständen Schätzungsbefugnisse, die die Position des Steuerpflichtigen erheblich schwächen. Auch materiell-rechtlich verschärft sich die Prüfungspraxis. Im Mittelpunkt stehen derzeit insbesondere immaterielle Wirtschaftsgüter, konzerninterne Finanzierungen sowie Jahresendanpassungen. Gerade bei immateriellen Werten hinterfragt die Finanzverwaltung verstärkt, welche Konzerngesellschaft tatsächlich die wesentlichen Funktionen ausübt und damit Anspruch auf die entsprechenden Erträge hat. Ebenso werden konzerninterne Darlehen und Cash-Pooling-Strukturen deutlich kritischer geprüft als noch vor wenigen Jahren. Schließlich gewinnen auch die umsatzsteuerlichen Auswirkungen von Verrechnungspreisanpassungen zunehmend an Bedeutung.

Für Unternehmen ergibt sich daraus ein klarer Handlungsauftrag. Verrechnungspreise sollten nicht erst im Rahmen einer Betriebsprüfung thematisiert werden. Entscheidend ist vielmehr eine vorausschauende Dokumentation, die wirtschaftliche Abläufe, Entscheidungsprozesse und Vertragsbeziehungen nachvollziehbar abbildet. Ebenso wichtig ist eine enge Abstimmung zwischen dem Finanzbereich und operativen Einheiten. Nur so lassen sich Inkonsistenzen vermeiden, die später zum Ausgangspunkt umfangreicher Prüfungsmaßnahmen werden können.

Die aktuellen Entwicklungen zeigen deutlich, Verrechnungspreise sind längst nicht mehr nur ein Spezialthema großer Konzerne. Auch mittelständische Unternehmensgruppen mit internationalen Geschäftsbeziehungen sollten ihre Dokumentation regelmäßig überprüfen und an die verschärften gesetzlichen Anforderungen anpassen. Eine frühzeitige Vorbereitung reduziert nicht nur das Risiko von Hinzuschätzungen, sondern erleichtert auch einen reibungsloseren Ablauf künftiger Betriebsprüfungen.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen Steuerberater

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"Family Governance" in Unternehmerfamilien

Professionelle Family Governance regelt das Zusammenspiel zwischen der Unternehmerfamilie und dem Familienunternehmen. Aktuell stehen Familienunternehmen unter einem besonders hohen Anpassungsdruck. Neben regulatorischen Anforderungen (u. a. CSRD/ESRS, Lieferkettengesetze) verändern künstliche Intelligenz, Cyberrisiken, geopolitische Risiken, höhere Finanzierungskosten und eine breite Nachfolgewelle im Mittelstand die Anforderungen an Führung und Kontrolle. Gerade deshalb gewinnt eine professionelle, aber praxistaugliche Governance-Struktur an Bedeutung.

Der erste Schritt ist eine Diagnose des Status quo unter Berücksichtigung der Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Zudem ist es ratsam, externe Expertise in Anspruch zu nehmen. Zwingend erscheint überdies eine vorausschauende und aktive Gestaltung der Unternehmensnachfolge.

Hinzu kommt eine steuerlich konsistente, fremdübliche Gewinn- und Vermögensordnung, die Kapitaleinsatz, Mitarbeit und Haftungsrisiken angemessen berücksichtigt. So verbindet Family Governance rechtliche Stabilität, steuerliche Effizienz und innerfamiliäre Fairness.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Unternehmensverkauf: Earn-out-Zahlungen können Steuervorteile zu Nichte machen!

Wer sein Einzelunternehmen oder seinen Anteil an einer Personengesellschaft veräußert, unterliegt mit dem Veräußerungsgewinn der Einkommensbesteuerung und zwar grundsätzlich in voller Höhe. Bei Kapitalgesellschaftsanteilen ist das anders, denn hier gilt das Teileinkünfteverfahren. Um die typischerweise hohe Steuerbelastung bei Personengesellschaften abzumildern, kann der Veräußerungsgewinn nach der Fünftel-Methode oder mit dem so genannten „halben Steuersatz“ besteuert werden. Voraussetzung für die Anwendung der oftmals günstigeren Besteuerung zum „halben Steuersatz“ ist, dass der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat und außerordentliche Einkünfte, insbesondere Veräußerungsgewinne, erzielt, die "zusammengeballt" zufließen. Die Vergünstigung kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Bei Gesellschaftern von Personengesellschaften eine wichtige und sehr praxisrelevante Regelung.

Um Unsicherheiten bei der Kaufpreisgestaltung zu umgehen, haben sich in Unternehmenskaufverträgen „Earn-out-Klauseln“ etabliert. Der von Käufer und Verkäufer vereinbarte Kaufpreis wird dabei in einen festen und einen variablen Teil aufgeteilt. Während der Basiskaufpreis am Verkaufsstichtag zu zahlen ist, sind die variablen Anteile an künftig zu erfüllende Bedingungen geknüpft und erst bei deren Erreichen zu zahlen. Die Finanzverwaltung hat etwaige Earn-out-Zahlungen in der Vergangenheit – eher großzügig - als rückwirkendes Ereignis gewertet. Der variable Kaufpreis galt als im Veranlagungszeitraum der Veräußerung zugeflossen gilt und erfüllte die Voraussetzungen der Anwendung der eingangs vorgestellten Begünstigungsregelungen, was zur Folge hatte, dass der Veräußerer den gesamten Verkaufsgewinn ermäßigt besteuern lassen konnte.

Konträr zur wohlwollenden Verwaltungsauffassung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) positioniert. Er hat seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und entschieden, dass Earn-out-Zahlungen erst im Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Zuflusses als nachträgliche Einnahmen der Besteuerung zu unterwerfen sind. In seiner Urteilsbegründung bezog sich der BFH insbesondere auf die vorausgegangene Rechtsprechung, dass es sich bei der gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderung um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche handele, bei denen im Zeitpunkt der Veräußerung weder feststeht, ob die Forderung entsteht, noch wie hoch diese sein wird.

Durch das Urteil ist klargestellt, dass der variable Kaufpreisanteil nicht die Voraussetzungen der ermäßigten Besteuerung erfüllt und im Zeitpunkt des Zuflusses unter Anwendung des in diesem Veranlagungszeitraum geltenden persönlichen Steuersatz zu versteuern ist. Das Urteil ist neben der Versagung der ermäßigten Besteuerung von Earn-out-Zahlungen auch dahingehend problematisch, dass der BFH offengelassen hat, ob bei einer Veräußerung mit variablem Kaufpreisbestandteil der vereinbarte Basiskaufpreis weiterhin die Voraussetzung als außerordentliche Einkünfte (Zusammenballung) erfüllt. Diese liegt in der Regel nur vor, wenn die Einkünfte geballt, also in einem Veranlagungszeitraum zufließen.

Um die, sich aus der aktuellen BFH-Rechtsprechung ergebende, unsichere Rechtslage zu umgehen, empfiehlt es sich erfolgsabhängige Anteile als negative Earn-outs zu strukturieren. Käufer und Verkäufer vereinbaren die zu erfüllenden Zielgrößeren dabei als auflösende Bedingung. Der Veräußerer realisiert dabei den gesamten Veräußerungspreis inklusive variabler Komponenten am Veräußerungsstichtag. Werden vereinbarte Ziele künftig nicht erreicht und variable Anteile zur Rückzahlung an den Käufer fällig, wirkt die auflösende Bedingung als rückwirkendes auf den Veräußerungszeitpunkt zurück.


Matthias Aguado Prehn Steuerberater

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Verhandlungen von Unternehmenskaufvertrag ohne Steuerberater und Wirtschaftsprüfer? Folgeprobleme sind vorprogrammiert!

Werden Unternehmenskäufe verhandelt, sitzen sich in aller Regel Anwaltsteams gegenüber. Meistens wird noch der Steuerberater zu einer möglichen Steueroptimierung befragt. Im besten Fall kommt diese Frage rechtzeitig; manche Steueroptimierung muss nämlich vorbereitet werden.

Was dagegen fast immer übersehen wird: Mit Einigung der Parteien und Vertragsunterzeichnung fängt ein Teil der Arbeit erst an. Vertragsklauseln müssen praktisch umgesetzt und die Transaktion muss im - regelmäßig zu prüfenden - Jahresabschluss und in den Steuererklärungen abgebildet werden. Erfahrungsgemäß schafft das größere Probleme, wenn Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Vertragsgestaltung nicht begleitend einbezogen werden. Die Folge sind Unsicherheiten, Auslegungsfragen und höhere Kosten.

Offenkundig ist das, wenn der finale Kaufpreis nicht fixiert ist, sondern auf konkrete Zahlen zum Stichtag abgestellt wird (z. B. Cash-debt-free, Locked-Box). In diesen Fällen sollte schon bei der Vertragsverhandlung Einigkeit über bestimmte Bilanzierungs- und Abgrenzungsfragen erzielt werden. Hierbei werden am besten die Personen einbezogen, deren Knowhow im Bereich von Jahresabschlüssen liegt. In der Praxis passiert es dagegen nicht selten, dass ein unterschriebener Kaufvertrag bei Bilanzexperten Fragen aufwirft, weil die Kaufpreisdefinition nicht trennscharf genug ist.

Besonders spannend wird es, wenn die Steuerklausel vor Unterschrift nie einen Steuerberater gesehen hat. Auch hier tauchen oftmals Definitionen und Steuerarten auf, die nicht zum Sachverhalt passen. Selbst wenn klar ist, wer welche Steuern zu tragen hat, scheitert die Umsetzung nicht selten daran, dass offen ist, wie ein etwaiger Steuerausgleich zu würdigen ist.

Nicht zwingend ein Thema des Vertrags, aber ebenfalls bereits in der Verhandlungsphase zu berücksichtigen, ist die Frage, wie mit den regelmäßig erheblichen Kosten der Transaktion umzugehen ist. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Kostentragung nicht zu den steuerlichen Regelungen passt. Auch hieraus erwachsen Umsetzungsprobleme.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Zinslose Raten - BFH entschärft Steuerrisiko bei Privatverkäufen

In manchen Konstellationen wird ein Immobilienverkauf innerhalb der Familie der Schenkung vorgezogen. Überlassen beispielsweise Eltern ihrem Kind das Elternhaus „auf Raten“, war das Szenario bisher: Die Immobilie soll zum vollen Wert bezahlt werden, aber so, dass das Kind die monatlichen Raten auch tatsächlich schultern kann – zinslos. Lange galt es als ehernes Dogma der Finanzverwaltung, in solchen Vereinbarungen versteckte Zinsen zu wittern, sie rechnerisch aus den Raten herauszuschälen und als Kapitaleinkünfte zu besteuern – selbst dann, wenn etwas anderes vereinbart wurde. Aus dem steuerfreien Verkauf wurden so zumindest zum Teil steuerpflichtige Kapitalerträge.

Mit einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) damit aufgeräumt: Im Verfahren stellt er klar, dass zinslose Ratenzahlungsvereinbarungen bei entgeltlichen Übertragungen im Privatvermögen grundsätzlich nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen des Verkäufers führen, wenn vertraglich feststeht, dass jede Rate voll Kaufpreis und die Stundung unentgeltlich ist. Das gilt nun auch höchstrichterlich: Wo die Parteien transparent regeln, dass der Kaufpreis vollständig in Raten gezahlt und der Zinsvorteil bewusst geschenkt wird, hat der Fiskus keinen Raum mehr für fiktive Zinsen.

Bemerkenswert ist auch der Ton des Urteils: Der Senat anerkennt ausdrücklich, dass es nicht Aufgabe des Steuerrechts ist, Eltern zu „zwingen“, an zahlungskräftige Dritte zu veräußern, nur weil das eigene Kind sich den sofort fälligen Kaufpreis nicht leisten kann. Entscheidend ist die zivilrechtlich wirksame und nicht bloß steuerlich motivierte Vereinbarung. Dann darf der Wunsch, Vermögen innerhalb der Familie gegen Kaufpreis, aber in zinslosen Raten zu übertragen, steuerlich das sein, was er wirtschaftlich ist: eine Mischung aus fairer Entgeltlichkeit und bewusstem Entgegenkommen, ohne dass daraus künstliche Kapitaleinkünfte konstruiert werden. Hinzu verneint der BFH in der zinslosen Stundung eine freigiebige Zuwendung.

Das Urteil markiert damit nicht nur eine Kehrtwende in der Rechtsprechung, sondern auch ein Stück Rechtssicherheit für alle, die Vermögen familiennah weitergeben wollen.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine Stichtagssteuer!

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ermittelt sich immer nach den Verhältnissen am Stichtag, in der Regel der Tag der Schenkung oder der Todestag. Was danach passiert, spielt höchsten im Falle von Behaltensregelungen oder Sondervorschriften eine Rolle. Das ist in der Praxis gar nicht so eingängig, wie es scheint. Dauert es doch in der Regel mehrere Monate bis sogar Jahre, bis alle Erklärungen abgegeben sind und die Steuer festgesetzt wird. Auch in diesen Fällen ist es unerheblich, wie sich die Werte bis zu diesem Tag entwickelt haben. Die Steuer ist zu bezahlen, auch wenn das Vermögen bis dahin deutlich weniger Wert ist. Gleiches gilt in Erbfällen, wenn Erben und Vermächtnisnehmer erst zeitlich verzögert tatsächlich Verfügungsmacht über das Vermögen erhalten. Relevanz kann das besonders bei Kapitalvermögen, wie z. B. Aktien haben, aber auch bei Immobilien ist in Einzelfällen ein Wertverfall denkbar. An diesem Grundsatz hat sich auch dadurch nichts geändert, dass der Bundesfinanzhof kürzlich für einen Erlass der Steuer entschieden hat, weil der Erbe die Werte des Nachlasses nie erhalten hat. Der Sachverhalt war so besonders gelagert, dass dem Urteil kaum breite Bedeutung zukommen dürfte.


Philip Kwauka Steuerberater, LL.B., M. Sc.

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Dienstwagen und Arbeitsweg: Falsche Kilometerangaben lohnen sich nicht!

Die private Nutzung eines Dienstwagens stellt einen geldwerten und damit steuerlich relevanten Vorteil dar. Dieser ist monatlich mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs anzusetzen. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte darf der Arbeitnehmer die sogenannte Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Deren Höhe richtet sich unter anderem nach der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Ob dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen entstanden sind, bleibt dabei unberücksichtigt. Zum Ausgleich dieses pauschalierten Werbungskostenabzugs erhöht die Überlassung eines Dienstwagens für entsprechende Fahrten den geldwerten Vorteil um 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises je Kalendermonat und Entfernungskilometer. Das kann den Dienstwagen in Einzelfällen unattraktiv werden lassen, nämlich dann wenn der Arbeitsort sehr weit entfernt ist. Mit den heutigen Homeoffice-Möglichkeiten gibt es diese Fälle häufiger.

Für den Steuerpflichtigen mag es verlockend erscheinen, dem Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug eine geringere Entfernung mitzuteilen, dem Finanzamt gegenüber jedoch eine größere Entfernung geltend zu machen. Auf diese Weise ließe sich durch Reduzierung des geldwerten Vorteils und zugleich Erhöhung des Werbungskostenabzugs (vermeintlich) eine günstigere Einkommensteuerfestsetzung erreichen. Dass sich derartige Falschangaben nicht lohnen, hat das Finanzgericht Niedersachsen jüngst deutlich gemacht. Eine auf widersprüchlichen Entfernungsangaben beruhende Steuerfestsetzung kann nicht nur nachträglich korrigiert werden und zu Steuernachzahlungen führen. Das Gericht hat in einem entsprechenden Fall sogar den Straftatbestand der Steuerhinterziehung bejaht.

Statt unzutreffende Kilometerangaben zu machen, sollten daher lieber gesetzlich vorgesehene Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden. So kann unter strengen Voraussetzungen nur der tatsächliche Nutzungsvorteil besteuert werden. Zudem gelten für bestimmte Elektro(hybrid)fahrzeuge Erleichterungen.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Carsharing für Mitarbeiter - steuerlich attraktiv?!

Carsharing bezeichnet die gemeinschaftliche Nutzung von Fahrzeugen. Nutzt ein Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Carsharing-Account ausschließlich für dienstliche Fahrten, entsteht kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ist eine private Nutzung erlaubt, liegt jedoch grundsätzlich ein steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug vor. Anders als beim eigenen Dienstwagen, für den regelmäßig die 1%-Regelung anwendung findet, werden beim Carsharing lediglich 96% der tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt. Wird der Account zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, kann sogar die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR greifen. Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich zudem eine Pauschalversteuerung mit 15 % möglich. Entscheidend ist eine lückenlose Trennung beruflicher und privater Fahrten. Dafür empfehlen sich getrennte Nutzerkonten.
Bei einer nur seltenen Privatnutzung hat das Carsharing damit im Vergleich zum klassischen Dienstwagen regelmäßig Vorteile.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Minijob während der Elternzeit

Ein Minijob während der Elternzeit ist grundsätzlich zulässig, erfordert jedoch eine sorgfältige arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Während der Elternzeit ruht das bestehende Arbeitsverhältnis; eine Erwerbstätigkeit ist nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zulässig. Insbesondere darf die Tätigkeit regelmäßig 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt nicht überschreiten.

Erfolgt der Minijob bei einem anderen Arbeitgeber, ist regelmäßig die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers einzuholen. Handelt es sich um denselben Arbeitgeber wie vor der Elternzeit, liegt arbeitsrechtlich kein neues Arbeitsverhältnis, sondern eine Teilzeitbeschäftigung im bestehenden Verhältnis vor. Die Tätigkeiten werden als einheitliches Beschäftigungsverhältnis behandelt, sodass entsprechen sozialversicherungsrechtliche Meldungen und Bewertungen vorzunehmen sind.


Christian Kaußen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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